Was ist die Telematikinfrastruktur?
Als Telematikinfrastruktur, abgekürzt TI, wird die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im deutschen Gesundheitswesen bezeichnet. Die TI bildet also die technische Grundlage, um Gesundheitsdaten schnell und sicher digital austauschen zu können. Als wichtigste Anwendung gilt die elektronische Patientenakte (ePA). Mehr über die Vorteile der ePA und anderer Anwendungen erfahren Sie weiter unten.
Über die TI werden Apotheken, (Zahn-) Arztpraxen, Krankenhäuser sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten miteinander vernetzt. So sollen sie alle relevanten Daten sektorenübergreifend miteinander austauschen können. Der Anschluss der Pflege an die TI ist Stand heute (Juni 2023) auf freiwilliger Basis möglich, dabei sind Fristen für die verpflichtende Anbindung der Pflege bereits gesetzlich vorgesehen.
In diesem Video haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur TI zusammengefasst.
Telematikinfrastruktur
für die Pflegepraxis
Handlungsempfehlungen:
Potenziale nutzen – Praxisrelevanz sichern
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Ziel der Telematikinfrastruktur ist es, dass alle relevanten Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen sektorenübergreifend miteinander Daten austauschen können. Im Gespräch mit Jens Lauer stellt Herr Martin Heisch vor, was die Telematikinfrastruktur eigentlich ist und welche Auswirkungen die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur für alle beteiligten Akteurinnen und Akteure haben wird. Ein interessanter Podcast für alle, die sich für das Themenfeld Digitalisierung in der ambulanten Pflege interessieren.
Telematikinfrastruktur im Alltag
Die Telematikinfrastruktur bietet als sicheres und geschlossenes digitales Netzwerk das lang angestrebte zentrale Kommunikationssystem für alle Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens. Mittelfristig sollen über die TI alle Leistungserbringer des Gesundheitssystems auf Augenhöhe miteinander kommunizieren sowie Daten von Patientinnen und Patienten sicher und verschlüsselt untereinander austauschen können – sofern diese es zulassen. So können Informationen über eine Patientin oder einen Patienten ohne Zeitverlust und Medienbruch an alle relevanten Akteurinnen und Akteure übermittelt werden. Langwierige und komplizierte Abstimmungswege mit papierbasierten Verordnungen und Rezepten gehören dann der Vergangenheit an und effektives Nachfragen zu bestimmten Details wird deutlich vereinfacht. Aktuell (Juni 2023) ist eine solche umfassende Nutzung der TI allerdings noch eine Vision.
Mögliches Szenario: Hans Schmidt, pflegebedürftiger Mensch
Hans hat sich dazu entschlossen, einen ambulanten Pflegedienst zur Unterstützung im Alltag hinzu zu ziehen. Er fühlt sich sicherer, da er nun weiß, dass jemand regelmäßig nach ihm schaut und sein vernetzter Hausnotruf dieses Sicherheitsgefühl noch verstärkt. Gemeinsam mit seinen Kindern hat er sich über die Vorteile der elektronischen Patientenakte (ePA) informiert und sich für die Nutzung entschieden.
Heute ist Hans froh über diese Entscheidung, denn kurz darauf ist er tatsächlich zu Hause gestürzt und über den Hausnotruf wurde der Rettungsdienst verständigt. Durch den zur Verfügung stehenden Notfalldatensatz in seiner ePA konnte der Rettungsdienst bereits vor Ort sehen, dass Hans blutverdünnende Medikamente einnimmt. Diese Informationen helfen auch den behandelnden Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus dabei, Untersuchungen, Behandlung und Medikation optimal abzustimmen. Hans hatte Glück, er konnte zeitnah aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die behandelnde Ärztin übersendete via KIM (siehe unten) den Abschlussbericht an den niedergelassenen Hausarzt inkl. eines aktuellen elektronischen Medikationsplans.
Zeitstrahl der TI
Die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen ist ein laufender Prozess und wird vom Gesetzgeber schrittweise vorangetrieben. Dabei werden die Rahmenbedingungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Regularien mit jedem Gesetzespaket erweitert und konkretisiert. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.
- 2005
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- 01/2024 (geplant)
- 07/2024 (geplant)
Anwendungen der TI
Noch nicht berücksichtigt ist bisher der Einbezug von digitalisierten Kernaufgaben der Pflege, wie z. B. elektronischer Pflegeplanung oder elektronischer Pflegedokumentation. Gesetzliche Vorgaben zur Einbindung dieser Prozesse in die TI sind abzuwarten.
ePA - elektronische Patientenakte
Die Einführungsphase für die elektronische Patientenakte (ePA) startete im Januar 2021 (Testphase). Seitdem kann die ePA von den gesetzlich Versicherten kostenlos über eine App ihrer Krankenkasse genutzt werden. Gesetzlich Versicherte können mithilfe der ePA souverän und eigenverantwortlich ihre Gesundheitsdaten verwalten.
Die ePA stellt ein wesentliches Element im Kontext der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens dar. Perspektivisch soll es die ePA ermöglichen, alle Informationen einer Patientin oder eines Patienten sicher zu speichern. Ganz gleich ob Befunde, Verordnungen oder Überweisungen: Alles kann, aber nichts muss in der ePA gespeichert werden. Wichtig: die Inhaberin oder der Inhaber der ePA kann immer entscheiden ob bzw. was auf seiner persönlichen ePA gespeichert wird und wer diese Informationen nutzen darf.
Mittelfristig sollen alle relevanten Akteurinnen und Akteure im deutschen Gesundheitswesen Daten der ePA für ihr jeweiliges Arbeitsfeld nutzen können. Medienbruchfrei können dann relevante Informationen von A nach B bspw. von einer Hausarztpraxis an eine Physiotherapeutin oder einen Physiotherapeuten weitergeleitet werden. Damit sollen Prozesse zwischen den Akteurinnen und Akteuren schlanker und die pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten verbessert werden. Angestrebt wird ebenso eine Reduzierung der Papierform hin zu digitalen, transparenten Arbeitsschritten und die Einbindung eines jederzeit online abrufbaren elektronischen Medikationsplans (eMP) und des Notfalldatensatzes (NFDM).
Quelle: https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte/
E-Rezept
Der Zeitpunkt der flächendeckenden, verbindlichen Einführung wurde mehrfach nach hinten verschoben und ist Stand heute (Juni 2023) nicht eindeutig datiert. Apotheken können bereits seit dem 1.9.2022 E-Rezepte einlösen. In einem ersten Schritt sollen die bekannten "rosa Zettel", die Muster 16-Formulare, durch das E-Rezept ersetzt werden. Versicherte benötigen eine E-Rezept-App, um die digitale Version des E-Rezepts nutzen zu können - alternativ ist auch weiterhin das Ausdrucken möglich. Ein Rezept kann dann entweder online per App oder offline (weiterhin papiergebunden) entweder von einem selber oder durch Dritte eingereicht werden.
Funktion
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt ein E-Rezept als QR-Code aus (z. B. nach einer Videosprechstunde). Die oder der Versicherte wählt dann aus, ob der QR-Code direkt in die E-Rezept-App übermittelt wird oder ob ein Papierausdruck erfolgen soll. Alle Informationen des bisherigen Standardrezeptes beinhaltet auch der QR-Code.
Ist der QR-Code in der Versicherten-App gespeichert, kann zwischen einer lokalen oder einer Online-Apotheke gewählt werden. Diese kann direkt die Verfügbarkeit prüfen und Auskunft zu Abholung oder Versand geben. Im Anschluss kann die oder der Versicherte entscheiden, bei welcher Apotheke das Rezept eingelöst werden soll.
Alternativ können Versicherte auch zu einer Apotheke ihrer Wahl gehen und mit der E-Rezept-App oder dem Papierausdruck das Medikamente abholen.
Vorteile
- Mehr Zeit durch weniger Wege – Verfügbarkeit kann digital abgefragt werden
- Pflegedienste müssen nicht mehr die Versichertenkarten zur Abholung des Rezeptes bei den betroffenen Personen einsammeln
- Weniger Papierkram
- volle Flexibilität: die/der Versicherte entscheidet selbst wie, wo und von wem das Rezept eingelöst wird
- Rezeptdaten sind über den QR-Code sicher und diskret (im Vergleich zum Papierausdruck), nur die/der Versicherte und die Apotheke können den QR-Code einsehen
Quelle: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/
KIM - sichere Kommunikation im Medizinwesen
Mithilfe der Telematikinfrastruktur soll auch die Kommunikation im Medizinwesen nachhaltig verbessert werden. Mit der TI-Anwendung "KIM" können alle zentralen Informationen, die für die Behandlung einer oder eines Versicherten notwendig sind, schnell und zuverlässig ausgetauscht werden. U. a. folgende Dokumente lassen sich mit KIM sicher übermitteln: Arztbriefe, Befunde (Labordaten, Röntgenbilder), Heil- und Kostenpläne, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Abrechnungen oder Daten für das Disease–Management–Programm.
Eckpunkte von KIM
- Erster bundesweiter und sektorenübergreifender Kommunikationsdienst im Gesundheitswesen
- Versand vertraulicher Nachrichten / Daten / Dokumente wie z. B. Arztbriefe oder Abrechnungen
- Schutz von Patientendaten
- Fälschungssicher da die Nachrichten via KIM verschlüsselt und signiert sind (eine Veränderung der Nachricht während des Versandes wird ausgeschlossen)
- Geprüfte Identität: Kommunikationspartnerinnen müssen sich für KIM registrieren lassen, es erfolgt eine Überprüfung der Identität
- Zentrales Adressbuch für alle KIM–Nutzerinnen/Nutzer
- Vergütung: sicheres Verfahren und damit Grundlage für eine Nutzungsvergütung
- Nutzerkreis soll zukünftig erweitert werden
- Medizinische Dokumente sollen via KIM durch den Einsatz der digitalen Signatur durch den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) unterschrieben werden können und sind dem Papierausdruck gleichgestellt
Quelle: https://www.gematik.de/anwendungen/kim/
eMP - elektronischer Medikationsplan
Der eMP ist eine freiwillige Möglichkeit für Versicherte den eigenen Medikamentenplan auf der Gesundheitskarte zu hinterlegen. Damit sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Apothekerinnen und Apotheker stets umfassend und aktuell über die medikamentöse Behandlung der oder des Versicherten informiert.
FUNKTION
Über den eMP erfolgt ein Zugriff auf die Medikamente, die eine Versicherte oder ein Versicherter einnimmt inkl. unerwünschter Nebenwirkungen (z. B. Allergie auf Penicillin)
Folgende Daten werden im eMP hinterlegt:
- Patientenstammdaten: Name, Adresse, Geburtsdatum
- Medikationsrelevante Daten, wie z. B. Allergien und Unverträglichkeiten
- Angaben zur Medikation, d. h. alle Arzneimittel, die eine Patientin oder ein Patient einnimmt und Informationen zur Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.).
VORTEILE
- Ärztliches Personal hat aktuellen Überblick, wenn z. B. ein neues Medikament verschrieben werden soll
- Überblick, ob in der Apotheke rezeptfreie Arzneimittel gekauft wurden (Selbstmedikation)
- Informationen für die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes
- Änderungen der Medikation (Dosis, Zeitpunkt, Präparat) können schnell hinterlegt werden und sind somit immer tagesaktuell nachvollziehbar
- Die Anwendung mehrere Medikamente besser abgestimmt werden kann, bzw. Alternativen gesucht werden können
- Hinterlegung von eventuell aufgetretenen Nebenwirkungen
Quelle: https://www.gematik.de/anwendungen/e-medikationsplan/
NFDM - Notfalldatensatzmanagement
Notfalldaten können freiwillig von Versicherten auf der Gesundheitskarte hinterlegt werden. So können beim Eintreten eines Notfalls diese Daten zu einer verbesserten Behandlung herangezogen werden.
Folgende Informationen können im Notfalldatensatz auf der Gesundheitskarte gespeichert werden:
- Chronische Erkrankungen, z. B. Diabetes, koronare Herzerkrankungen, wichtige frühere Operationen etc.
- Regelmäßige eingenommene Medikamente
- Allergien und Unverträglichkeiten (wichtig für z. B. allergische Reaktionen)
- Weitere wichtige medizinische Hinweise, z. B. Schwangerschaft oder Implantate (z. B. künstliches Hüftgelenk, Herzschrittmacher etc.)
- Datensatz persönlicher Erklärungen: Organspenderausweis, Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Hier kann ggf. auch hinterlegt werden, wo weitere Informationen (z. B. im Geldbeutel, bei einem Notar oder in einem Ordner im häuslichen Umfeld) zu finden sind.
Quelle: https://www.gematik.de/anwendungen/notfalldaten/, zuletzt abgerufen am: 26.3.2021
Technische Voraussetzungen der TI
zur Anbindung der ambulanten und (teil-)stationären Pflege
Wichtig I: Die eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten müssen nach § 325 SGB V durch die gematik GmbH zugelassen sein. Die gematik GmbH aktualisiert auf ihrem Fachportal alle zugelassenen Anbieter kontinuierlich. Wenn Sie erfahren wollen, welche Anbieter die Zulassung erhalten haben, dann folgen Sie bitte diesem Link:
Wichtig II: Die gematik GmbH spricht die Empfehlung aus, die anstehende Anbindung an die TI nur gemeinsam mit Ihrem IT-Dienstleister zu realisieren. Dieser Empfehlung schließen wir uns an.
Verbindet Ihre Einrichtung mit der TI
Ohne einen Konnektor können Sie sich nicht an die TI anbinden. Bei den Konnektoren handelt es sich um zertifizierte Hardwarekomponenten, die den sicheren Zugang zur TI gewährleisten. Es können ausschließlich Konnektoren genutzt werden, die zuvor durch die gematik GmbH zertifiziert worden sind. Welche Konnektoren durch die gematik GmbH zugelassen sind erfahren Sie hier:
https://fachportal.gematik.de/hersteller-anbieter/komponenten-dienste/konnektor
WICHTIG: Zukünftig werden Pflegeeinrichtungen voraussichtlich nicht zwingend eigene Konnektoren benötigen. Stattdessen kann über ein TI-Gateway auf so genannte Highspeed-Konnektoren (HSK) zurückgegriffen werden, die in Rechenzentren stehen werden.
Ihre gesicherte und verschlüsselte Internetverbindung mit der TI
Auch der so genannte VPN-Zugangsdienst ist zwingend notwendig, damit Sie innerhalb der TI sicher (verschlüsselte) Daten auszutauschen können und dürfen. Auch hier können nur VPN-Zugangsdienste genutzt werden, die von der gematik GmbH zuvor geprüft und zugelassen wurden. Die zertifizierten Anbieter finden sie hier:
https://fachportal.gematik.de/hersteller-anbieter/komponenten-dienste/vpn-zugangsdienst
WICHTIG: Zukünftig werden Pflegeeinrichtungen voraussichtlich über ein TI-Gateway auf so genannte Highspeed-Konnektoren (HSK) zurückgegriffen werden, die in Rechenzentren stehen werden. Das TI-Gateway wird also perspektivisch den Konnektor und den VPN-Client ersetzen.
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
Auch hier geht es wieder um das Thema Datensicherheit. Der sichere Austausch von Daten innerhalb der TI setzt voraus, dass ausschließlich berechtige Nutzerinnen und Nutzer Zugriff bekommen. Dies setzt eine eindeutige Authentifizierung der Nutzerinnen und Nutzer, in diesem Fall der Pflegeeinrichtung voraus. Ein Element dieser Authentifizierung besteht in der so genannten Institutionskarte. Diese müssen Sie als Pflegeeinrichtung aktuell bei der Bundesdruckerei beantragen.
Wichtig: Dieser Antragsprozess bezieht sich auf das derzeit laufende Modellprojekt gemäß § 125 SGB XI. Bei Teilnahme am Modellvorhaben und nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags wird Ihnen die Institutionskarte sowie separat ein PIN zugestellt.
Identifiziert Sie als zugriffsberechtigte Pflegekraft
Auch hier wieder geht es um das Thema des sicheren Datenaustauschs: Ein Zugriff auf sensible Patientendaten darf ausschließlich durch berechtige Personen erfolgen. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ermöglicht es, sich digital als zugriffsberechtigte Pflegekraft auszuweisen. Damit wird es Pflegekräften möglich, vertrauliche Informationen zu lesen, zu verschlüsseln und digitale Dokumente rechtssicher zu unterschreiben.
Der eHBA wird vom elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) mit Sitz in Münster ausgegeben.
Verknüpft die Gesundheitskarten Ihrer Patientinnen und Patienten mit der TI
Die Kartenterminals stellen die Verbindung zwischen der Gesundheitskarte der oder des Versicherten und Ihrem Verwaltungssoftware-System her. Eine Aufstellung der zugelassenen E-Health Kartenterminals finden Sie hier:
https://fachportal.gematik.de/hersteller-anbieter/komponenten-dienste/mobiles-kartenterminal
Checkliste Erstinstallation:
- Verfügt Ihre Einrichtung über einen DSL- oder Breitband-Internetanschluss?
- Liegt die freigeschaltete Institutionskarte (inkl. PIN) vor?
- Stehen die E-Health Kartenterminal(s) zur Verfügung?
- Steht der/die Konnektoren zur Verfügung (inkl. PIN/PUK/Herstellerdokumentation)?
- Ist der VPN-Zugangsdienst installiert?
- Wurde die Pflegesoftware upgedatet bzw. wurde eine TI-fähige Pflegesoftware implementiert?
Empfehlungen für den Installationstag
- Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister ab, ob bzw. wann die notwendigen Installationen/Updates vorgenommen werden können, ohne dass der Regelbetrieb unterbrochen werden muss.
- Stimmen Sie ab, ob Fernwartungen durchgeführt werden können und klären Sie Besonderheiten wie bspw. die Gewährleistung eines Zugangs über ein Home-Office.
- Sorgen Sie für eine vollständige Dokumentation.
- Sichern Sie vor dem Update alle relevanten Daten unabhängig ab.
- Sorgen Sie dafür, dass alle beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle relevanten Informationen erhalten und dass diese Informationen im Folgebetrieb gut zugänglich sind.
Wichtig: Diese Checklisten wurden in Anlehnung an die Checkliste der gematik GmbH realisiert, welche im Zuge des Modellvorhabens nach § 125 SGB XI veröffentlicht wurde (Stand März 2021). Durch Erkenntnisse aus dem Modellvorhaben sind künftige Änderungen an der Checkliste möglich.
Finanzierung Ihres TI-Anschlusses
Für Versicherte ist die Nutzung von Anwendungen der TI kostenlos und freiwillig.
Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen hingegen ist der Anschluss an die TI zum Teil mit Kosten verbunden. Der Gesetzgeber hat hierfür Regelungen zur Refinanzierung der Anschaffungs-, Anschluss- und Betriebskosten durch die Pflegeversicherung getroffen. Die Kostenerstattung für die Pflege wird analog zur Finanzierungsvereinbarung für vertragsärztliche Ärztinnen und Ärzte (§ 378 Absätze 1 und 2 SGB V i. V. m. § 376 Satz 1 SGB V) geregelt.
Folgende Erstattungspauschalen sind vereinbart (Stand November 2022):
-
- Anschaffung Konnektor: einmalig 1661,50 €
- Anschaffung mobiles Kartenterminal: einmalig 350 € je Gerät
- VPN-Zugangsdienst, Installation, Zeitaufwandspauschale: einmalig 900 €
- Laufender Betrieb (Wartung und Updates): 248 €/Quartal
- Institutionskarte: 23,25 €/Quartal
- eHBA: 11,63 €/Quartal
- Darüber hinaus erhalten Pflegeeinrichtungen auch eine einmalige Pauschale für die Einrichtung eines Kommunikationsdienstes (z. B. KIM) in Höhe von 200 € und dauerhaft eine Pauschale für den Betrieb dieses Kommunikationsdienstes in Höhe von 23,40 € je Quartal
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, https://www.kbv.de/html/30719.php zuletzt abgerufen am 21.06.2023
Wichtig: Die Anbindung Ihrer Einrichtung an die TI ergibt nur dann Sinn, wenn Ihre interne Patientenverwaltung/Pflegesoftware TI-anschlussfähig ist und entsprechend angebunden wird. Hierfür können zusätzliche Kosten bei Ihrem Softwareanbieter anfallen. Beratungs- und Schulungskosten für Sie und Ihr Team werden nicht erstattet.
Grundsätzlich besteht hier die Chance, Mittel aus § 8 Absatz 8 SGB XI auch zur Deckung der erwähnten Beratungs- und Schulungskosten einzusetzen. Damit können bis zu 40 % der Kosten, maximal aber 12.000 € pro Einrichtung gefördert werden.

Rechtsgrundlage TI

Die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen ist ein laufender Prozess und wird vom Gesetzgeber schrittweise vorangetrieben. Dabei werden die Rahmenbedingungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Regularien mit jedem Gesetzpaket erweitert und konkretisiert. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.
Relevant für die Telematikinfrastruktur sind nach aktuellem Stand (Juni 2023) die jeweils gültigen Fassungen der genannten Paragrafen.
Bitte beachten Sie dabei, dass wir für Sie an dieser Stelle nur die wichtigsten Gesetzesgrundlagen herausgesucht haben, es sich also nicht um eine abschließende Darstellung handelt. Es existieren viele weitere Regelungen in den Sozialgesetzbüchern V und XI, die die genaue Ausgestaltung spezifischer Aspekte der TI, ihrer Anwendungen und Rechte und Pflichten der beteiligten Akteurinnen und Akteure definieren.

§ 306 SGB V: Gesetzliche Definition der Telematikinfrastruktur
Hier wird eindeutig definiert, wer für die Schaffung der TI verantwortlich ist (BMG und die Spitzenverbände des Gesundheitswesens) und welchem Zweck diese dient.
Ebenso wird festgehalten, welche Komponenten unter die Definition der TI fallen.
Auch wird vorgeschrieben, dass die Daten, welche über die TI laufen, einem besonders hohem Sicherheitsstandard unterliegen müssen.

§ 334 SGB V: Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Mit dieser Regelung wird festgelegt, welche Anwendungen für die TI zulässig sind und welche Kriterien sie erfüllen müssen (Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung).
- Elektronische Patientenakte
- Organspendeausweis
- Verweis auf Patientenverfügung
- Elektronischer Medikationsplan
- Elektronischer Notfalldatensatz
- elektronische Verordnungen
Zudem wird der gematik GmbH die Möglichkeit eingeräumt weitere Anwendungen vorzubereiten. Diese müssen dann aber gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen zugelassen werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist mit der Überprüfung beauftragt.

§§ 336 ff. SGB V: Rechte der Versicherten
In den Paragrafen 336 bis 338 regelt der Gesetzgeber die Rechte der Versicherten in Bezug auf die Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen.
So werden hier beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten umfängliche Zugriffsrechte auf ihre Daten in den jeweiligen Anwendungen zu gewähren. Dies umfasst auch die Entscheidungshoheit über die Verarbeitung und Löschung von Daten sowie die Erteilung von (feingranularen) Zugriffsrechten für Dritte.

§ 341 SGB V: Elektronische Patientenakte, Anbindungspflicht für die Pflege
In diesem Paragrafen ist Näheres zur elektronischen Patientenakte (ePA) geregelt - z.B., dass die Nutzung für die Versicherten freiwillig ist und welche Informationen in der ePA gespeichert werden können.
Für die berufliche Pflege besonders relevant ist dabei der achte Absatz: Hier wird festgelegt, dass alle Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach SGB XI erbringen, sich bis zum 1. Juli 2025 an die TI angeschlossen haben müssen, um auf die ePA zugreifen zu können.

§ 360 SGB V: eVerordnungen, Anbindunsgpflicht für die Pflege
Im Paragraf 360, Absatz 8 ist die gesetzliche Anbindungspflicht für die Hauskrankenpflege (nach § 37) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c) geregelt.
Diese Anbindung ist notwendig, um elektronische Verordnungen elektronisch abrufen zu können.

§ 106b SGB XI: Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Regelt die Finanzierungsgrundlage zum TI-Anschluss und laufenden Betrieb für Pflegeinrichtungen.
Die Pflegeeinrichtungen erhalten die Gelder von der Pflegeversicherung, analog der Finanzierungsvereinbarung mit den vertragsärztlich versorgenden Ärztinnen und Ärzten (nach § 376 SGB V).

§ 125 SGB XI: Modellvorhaben zur Einbindung von Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Mit dem § 125 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband den Auftrag erhalten, ein Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI einzurichten. In diesem sollen der digitale sektorenübergreifende Informationsaustausch in der TI im Kontext ambulanter wie stationärer Versorgung pflegebedürftiger Menschen erprobt und Grundlagen für notwendige Standards für einen bundesweiten Rollout erarbeitet werden. Das Modellprogramm wird in dem Zeitraum von 2020 bis 2024 umgesetzt, die Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Insgesamt stehen hierfür 10 Mio. Euro bereit.

§ 125a SGB XI: Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege
Mit dem § 125a SGB XI wird die gesetzliche Grundlage für ein wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt rund um die Möglichkeiten der sogenannten Telepflege gelegt. Für ein entsprechendes Vorhaben werden im Zeitraum 2022 bis 2024 10 Millionen € zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist die Beteiligung der gematik GmbH, der Bundesverbände der Träger der Pflegeeinrichtungen und die Beteiligung passender Verbände der Digitalwirtschaft.
Das Ziel ist zu untersuchen, wie mit Telepflege die Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessert werden kann.
In der folgenden Auflistung sehen Sie die Reihe der Gesetzespakete, welche der Gesetzgeber zur Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen erlassen hat:
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
- 2023
- Verpflichtende TI-Anbindung für alle Pflegeeinrichtungen (SGB XI) zum 1. Juli 2025
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
- 2019
- Übernahme der Mehrheitsanteile der gematik GmbH durch Bund
- ePA soll ab 2021 über Smartphone zugänglich sein
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
- 2019
- Freiwilliger Anschluss der Pflegeeinrichtungen an die die TI wird ermöglicht, inkl. Finanzierungsvereinbarung
- Verpflichtung der Krankenkassen den Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zur Verfügung zu stellen
- Gesetzliche Verpflichtung zur TI-Anbindung für Apotheken und Krankenhäuser bis Ende 2020
- Schaffung einheitlicher Softwarestandards und Schnittstellen
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
- 2020
- Lückenlose Regelungen zum Schutz der Patientendaten in der TI, Verantwortlichkeiten klar festgelegt
- Versicherte bestimmen selbst über Zugangsberechtigungen zu ihren Daten
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
- 2021
- Verpflichtung Anschluss an die TI für die Pflege (SGB V)
- Neben E-Mails soll auch Videokommunikation und Messangerdienste über die TI laufen können
- Digitale Identitäten ab 2023
- Entwicklung einer Patientenkurzakte
- Einführung des elektronischen Medikationsplans
- Einführung elektronischer Organspendeausweis
- Aufbau einer nationalen E-Health-Kontaktstelle bis 2023, Vernetzung ins EU-Ausland wird ermöglicht
TI Dashboard der gematik
In diesem Abschnitt spiegeln wir die aktuellen Kennzahlen der TI-Anwendungen von der Webseite der gematik GmbH. Diese Zahlen werden täglich aktualisiert.
E-Rezept
KIM
ePA
Quelle: Webseite der gematik GmbH https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-dashboard