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Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung für die stationäre Pflege

Eine zielgerichtete Digitalisierungsstrategie

Eine Digitalisierungsstrategie bietet stationären Pflegeeinrichtungen im Innen- und Außenverhältnis umfassende Chancen: Verwaltungsprozesse können reduziert und gestrafft werden, die Kommunikation über Team-, Aufgaben- und Sektorengrenzen hinweg vereinfacht und damit die Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner verbessert werden. Digitalisierung bietet darüber hinaus auch neue Möglichkeiten, Pflegeeinrichtungen eng ins Quartier einzubinden und Verknüpfungspunkte zu schaffen. So können Einrichtungen (noch) mehr mit Leben gefüllt werden und ihre Bewohnerinnen und Bewohner am Alltag der Stadt teilhaben.

 

Digitalisierung kann einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass sich stationäre Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zukunftssicher aufstellen können. Auch auf dem Arbeitsmarkt können Sie als moderner Arbeitgeber punkten, wenn Sie es schaffen, mithilfe eines hohen Digitalisierungsgrades mehr Zeit für die eigentliche, zwischenmenschliche Pflegearbeit herauszuholen.

Eine fortschreitende Digitalisierung kann aber auch unerwünschte Nebeneffekte nach sich ziehen. Vor allem dann, wenn sie auf unverbundenen Insellösungen beruht. Wie bei allen technischen Neuerungen geht es also auch bei der Digitalisierung in der Pflege darum, Chancen und Herausforderungen zu erkennen. Im Folgenden finden Sie deshalb alle wichtigen Informationen rund um die Themen Rechtslage und Finanzierung sowie einen Überblick über Produkte aus dem Segment Pflege 4.0, die bereits heute zur Verfügung stehen.

Ein Digitalisierungsbeispiel aus der Pflege­einrichtung „Zitadelle“

Sophia arbeitet bereits seit vielen Jahren als Heimleiterin in der Pflegeeinrichtung „Zitadelle“ in Berlin-Spandau und ist davon überzeugt, dass es höchste Zeit für die Digitalisierung der Pflege ist. Ihr Ziel ist, die Bewohnerinnen und Bewohner noch besser versorgen zu können und teilhaben zu lassen und die Arbeitsbelastung in den Teams zu reduzieren und Arbeitsprozesse zu optimieren. In ihrer Pflegeeinrichtung war die Verwaltung der erste Bereich, der digitalisiert wurde. Aktuell werden die unterschiedlichen Wohnbereiche mit digitaler Technik nachgerüstet. Sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die Bewohnerinnern und Bewohner verfügen jetzt über Tablets. Die Rückmeldungen ihrer Teams bestätigen Sophia, dass beispielsweise die Dokumentation digital nun einfacher und verständlicher umzusetzen ist, da sie direkt über die mobilen Endgeräte bereits im Bewohnerzimmer erfolgen kann. Ein weiterer, wichtiger Schritt ist der digitale Zugang für die Bewohnerinnen und Bewohner, die genau wie die Pflegenden profitieren auch sie von den neuen technischen Möglichkeiten. Frau Schulz ist rüstige 81 Jahre alt und lebt seit dem Tod ihres Mannes in der Pflegeeinrichtung „Zitadelle“. Seit geraumer Zeit wird ihre Pflegeeinrichtung zunehmend digitaler. Immer mehr Angebote können nun auch durch die Bewohnerinnen und Bewohner genutzt werden. Frau Schulz hat an mehreren kleinen Workshops zur Nutzung von digitalen Geräten teilgenommen und nennt nun mit Begeisterung ein seniorengerechtes Smartphone und ein Tablet ihr Eigen.
Infografik Struktur Pflegeeinrichtungen

An diesen wenigen Beispielen kann man bereits erkennen, wie wichtig und zukunftsweisend die Digitalisierung von Pflegeeinrichtungen ist. Dabei endet Digitalisierung nicht an der Ein- bzw. Ausgangstür, sondern vernetzt im Idealfall die Einrichtung mit dem jeweiligen Quartier.

Hier sehen Sie noch einmal die vielen Vorteile zusammengefasst:

  • Terminvereinbarungen mit Heilmittelerbringerinnen und -bringern, der Besuch beim Lieblingsfriseur, ein Besuch im Museum oder der Beratungstermin beim Sanitätshaus können einfach und bequem digital gebucht werden.
  • Kontakt zum Freundes- und Bekanntenkreis, zu ehemaligen Nachbarn oder Mitgliedern aus dem Verein können über Videokonferenzen aufrechterhalten werden, selbst wenn ein physischer Besuch nicht möglich ist (z. B. wegen Bettlägerigkeit oder einer Pandemie).
  • Die Verwaltung kann zu wichtigen externen Akteuren digital Kontakt aufnehmen und somit ohne Zeitverlust (z. B. aufgrund postalischer Wege) Entscheidungen treffen oder Sachverhalte klären.
  • Ärztliche Versorgung kann nicht nur digital abgestimmt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch über eine digitale Sprechstunde durchgeführt werden. Das ermöglicht eine zeitnahe Behandlung und Reduzierung von (Fahrt-) Wegen, die mitunter belastend für Bewohnerinnen und Bewohner sein können.

Zusatzqualifizierung Pflege 4.0

Die voranschreitende Digitalisierung verändert die Arbeitsabläufe und Tätigkeitsfelder in der beruflichen Pflege nachhaltig. Der Umgang mit diesen Veränderungen ist nicht immer selbstverständlich und muss zum Teil erst erlernt werden.

Im Rahmen der Initiative „Pflege 4.0 – Made in Berlin“ entwickelt die k.o.s GmbH daher eine Zusatzqualifizierung für Beschäftigte in der ambulanten und stationären Altenpflege sowie für in der Beratung zu Alter und Pflege tätige Beschäftigte (Laufzeit 03/2020 bis 12/2022).

Mehr über dieses wichtige Vorhaben erfahren Sie hier:

Rechtslage

für die stationäre Pflege

In diesem Bereich finden Sie eine Auflistung wichtiger Gesetze im Kontext von Pflege 4.0, die für Ihre stationäre Pflegeeinrichtung relevant sind. Dabei kann es vorkommen, dass bestehende Gesetze durch sogenannte Gesetzesnovellen (also Änderungen oder Erweiterungen) verändert werden. Schauen Sie also gerne ab und zu vorbei, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und melden Sie sich bei unserem Newsletter an.

HINWEIS: Bei den Ausführungen auf dieser Seite handelt es sich nicht um eine abschließende Darstellung. Der Bereich wird laufend ergänzt. Wichtig: Die Zusammenfassungen stellen eine grobe inhaltliche Übersicht dar, welche in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt und aus welcher sich keinerlei Rechtsanspruch ableiten lässt.

Aktuelle Gesetzgebung
zur Pflege 4.0 für Ihr Unternehmen

§ Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Das PflStudStG wurde am 19.10.2023 vom deutschen Bundestag beschlossen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (kurz: Pflegestudiumstärkungsgesetz) wird die Pflegeausbildung reformiert. Dabei geht es vor allem um eine angemessenere Vergütung während des Studiums und eine vereinfachte Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Wichtige Punkte betreffen aber auch die Digitalisierung in der Pflege:

  • Digitalisierung soll inhaltlich stärker in der Pflegeausbildung berücksichtigt werden. Konkret ist vorgesehen, dass auch digitale Kompetenzen ausdrückliches Ausbildungsziel werden und Teil der Pflegeberufe-Prüfungsverordnung werden sollen.
  • Auch digitale Unterrichtsformen sollen gestärkt werden. So ist vorgesehen, Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zukünftig in angemessenerem Umfang berücksichtigt werden können.

§ Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das PUEG wurde am 26.05.2023 verabschiedet.

Mit dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz sind mehrere Neuerungen verbunden, die einerseits die Situation für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbessern sollen und andererseits ebenso die finanzielle Lage der Pflegeversicherungen stabilisieren. Wichtige Punkte betreffen auch die Digitalisierung in der Pflege:

  • Einführung einer gesetzlichen Anbindungsfrist für alle Pflegeeinrichtungen nach SGB XI in die Telematikinfrastruktur zum 1. Juli 2025.
  • Der GKV-Spitzenverband wird mit der Einrichtung eines „Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege“ auf Bundesebene beauftragt. Dieses soll, wissenschaftlich begleitet, die Potenziale der Digitalisierung identifizieren.
  • Die Kostenregelung im Kontext der DiPA wurden nachgebessert, die Aufklärungspflicht zu Mehrkosten gegenüber den Versicherten wurde eingeführt.
  • Pflegeeinrichtungen können bis 2030 vom Förderprogramm nach § 8 (8) SGB XI profitieren. Die Einrichtung von WLAN zählt nun explizit zu den refinanzierbaren Maßnahmen.

§ Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)

Das KHPflEG ist am 29.12.2022 in Kraft getreten.

Wie der Name schon zeigt, liegt der Fokus des KHPflEG auf der Krankenhauspflege, allerdings gibt es auch Regelungen für den ambulanten Bereich. Mit dem KHPflEG kommen einige Anpassungen, die zu einer Verbesserung der Versorgungssituation führen sollen, insbesondere für die Bereiche der Geburtshilfe und Kinderheilkunde. Ebenso spielt die Digitalisierung, auch im Kontext der Pflege, eine wichtige Rolle:

  • Die Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen zur pflegerischen Versorgung sollen verbessert werden.
  • Der Handlungsdruck für Softwareanbieter wird bis spätestens 2024 erhöht werden, ihre Programme für die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu öffnen. Diese Regelung betrifft Arztpraxen, auch wenn sie sicherlich auch für die Langzeitpflege sinnvoll wäre.
  • Krankenkassen werden dazu verpflichtet, ihren Versicherten Gesundheitskarten auszugeben, die allen Versicherten die Nutzung von E-Rezepten ermöglicht.
  • Die gematik GmbH wird dazu verpflichtet die Erprobungs- und Einführungsphasen der TI-Anwendungen zu planen und zu begleiten. Diese soll die Roll-Outs von neuen Anwendungen verbessern.

§ Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

In wesentlichen Teilen am 20. Juli 2021 in Kraft getreten.

Erklärtes Ziel des GVWG ist es, Pflegekräfte finanziell besserzustellen und pflegeempfangende Menschen finanziell zu entlasten. Ebenso sollen die Krankenkassen und Krankenhäuser unterstützt werden.
Für Pflege 4.0 relevante Neuerungen:

  • Pflegefachkräfte können nun auch (Pflege-) Hilfsmittel empfehlen und eigenständige Entscheidungen im Rahmen häuslicher Krankenpflege treffen. Somit können sie sich nun also auch für den Einsatz von Pflege 4.0 in der häuslichen Pflege stark machen.

 

§ Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Dieses umfassende Gesetzespaket auf Bundesebene wurde als Antwort auf die Herausforderungen für das deutsche Gesundheitssystem durch die Corona-Pandemie beschlossen. Einzelne Aspekte wirken sich dabei aber auch direkt auf die Umsetzung der Digitalisierung in der Pflege aus. So wurden auch Änderungen im SGB V vorgenommen.

 

  • Der Bund unterstützt den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit ca. 50 Millionen Euro – besonders zur Förderung der Digitalisierung.
  • Pilotprojekte zur Anwendung elektronischer Übermittlungsverfahren für Verordnungen und Abrechnungen werden gefördert.
  • Das Inkrafttreten des neuen Medizinproduktrechts wird auf den 27.5.2021 verschoben. Damit sollen die Hersteller während der Corona-Pandemie entlastet werden.

§ Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Mit dem DVPMG soll die Digitalisierung in der Pflege weiter vorangetrieben werden. Es steht somit mit dem DVG und E-Health-Gesetz in einer Reihe und entwickelt deren Inhalte schrittweise weiter.

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden eingeführt. Das können z. B. Apps zur Sturzprävention oder Gedächtnisübung sein. Diese sollen, genau wie heute schon DiGAs, erstattungsfähig werden.
  • Daten aus DiGAs sollen in die ePA integriert werden können. Zudem wird der Datenschutz weiter gestärkt.
  • Pflegeberatung soll zukünftig mit digitalen Anwendungen erweitert werden.
  • Die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur (TI) wird vorangetrieben. Mehr hierzu erfahren Sie bald in einem eigenen Bereich auf unserer Webseite.
  • Das Nationale Gesundheitsportal wird ausgebaut. Hier finden Bürgerinnen und Bürger verlässliche Informationen zu Gesundheitsthemen.

§ Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

Vollständiger amtlicher Titel: Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Das PDSG ist am 20.10.2020 in Kraft getreten.

Mit dem PDSG wird vor allem der Schutz von sensiblen Patientendaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) sichergestellt. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und den Umfang der Nutzung bestimmen die Patientinnen und Patienten selbst. Jeder kann selbst entscheiden, ob sie oder er eine ePA will – und falls ja, welche Daten gespeichert werden und wer auf diese im Einzelfall zugreifen darf.

Darüber hinaus werden Anreize gesetzt, die die Verbreitung von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen vorantreiben sollen. So sind beispielsweise E-Rezepte und online-Überweisungen zum Facharzt vorgesehen. Ebenso sollen offene und standardisierte Schnittstellen auch für digitale Anwendungen in der Pflege geschaffen werden.

§ Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG)

Mit diesem umfassenden Gesetzespaket soll die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen schrittweise weiter vorangetrieben werden. Das DVG zielt dabei insbesondere auf Neuschaffung und Anpassung von digitaler Infrastruktur im Gesundheitssystem. Dies soll den zunehmenden Einsatz von digitalen Anwendungen beschleunigen.

Hier haben wir für Sie die Punkte des DVG aufgeführt, die besonders im Kontext von Pflege 4.0 stehen:

  • Gesundheits-Apps: können nun von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse. Entwickler müssen dafür ihre App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz testen lassen.
  • Videosprechstunden: Ärztinnen und Ärzte dürfen jetzt auch auf Ihren Internetseiten über mögliche Onlinesprechstunden informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt ebenfalls online erfolgen.
  • Teilhabe: Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu machen. So kann der Umgang mit digitalen Verfahren und Anwendungen (z. B. Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte) erlernt werden. Hierfür wurde § 20k SGB V eingefügt.

Umfang und Inhalt dieser Angebote nach § 20k SHB V regelt der GKV-Spitzenverband bis 2022. Eine Auflistung erhältlicher Angebote existiert (Stand 7/2020) nicht.

  • E-Rezept: elektronische Verordnung von Rezepten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und weitere veranlasste Leistungen sind nun möglich.
  • Datenschutz: Aktualisierung des SGB V, um Datensicherheit bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (1.1.2021) zu gewährleisten.
  • Telematikinfrastruktur: Verpflichtende Anbindung für Praxen, Krankenhäuser (bis 1/2021) und Apotheken (bis 9/2020). Pflegeeinrichtungen können sich ab dem 1.7.2020 freiwillig in die TI einbinden lassen.
  • Verbindliche IT-Sicherheitsstandards: Zertifizierte Dienstleister sollen Praxen bei der Umsetzung unterstützen. So wird für einen besseren Schutz sensibler Gesundheitsdaten gesorgt.
  • offene und standardisierte Schnittstellen: Grundlagen für einen Vereinheitlichten Datenaustausch innerhalb des deutschen Gesundheitssystems werden geschaffen.

§ Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz)

  • Prozesse durch IT-unterstützte Verfahren
  • Schrittweise in Kraft getreten: 29.12.2015, 1.1.2016, 1.1.2017
  • Änderungen am SGB V
  • Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von: elektronischen Medikationsplänen, elektronischen Arztbriefen, Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), Videosprechstunden, elektronische Patientenakten

§ Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Mit diesem Gesetz werden schnellere Terminvergaben und bessere Versorgung von gesetzlich Versicherten angestrebt.
Insbesondere die Einführung der elektronischen Patientenakte wird vorangetrieben, Krankenkassen müssen diese bis 2021 anbieten. Ein Zugriff auf diese über Endgeräte soll ermöglicht werden.

Sozialgesetzbuch

Das Sozialgesetzbuch (SGB) umfasst insgesamt 12 Teile (römisch I bis XII). Im Kontext von Pflege 4.0 erscheinen nach momentaner Rechtslage das SGB V und das SGB XI relevant. Hierin finden sich die gesetzlichen Vorschriften (Rechtsnormen), die sich auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung beziehen. Diese sind relevant, wenn es um die gesetzlich verankerten Ansprüche gegenüber Kranken- und Pflegekassen geht.

Für eine individuelle Rechtsberatung suchen Sie sich bitte geeignete Ansprechpartner!

Bisher gibt es nur wenig Abschnitte im Sozialgesetzbuch, die sich explizit auf digitale Pflegeunterstützung beziehen. Weitere Neuerungen sind im Rahmen kommender Gesetzesnovellen und Pakete zu erwarten.

HINWEIS:

Das SGB ist sehr umfangreich und umfasst viele hunderte Rechtsnormen, die zudem häufig aktualisiert werden. Wir zeigen nur eine kleine Auswahl.

Gesetzliche Regelungen bedürfen der Auslegung und bieten daher einen gewissen Interpretationsspielraum. Gerade die Anwendung des SGB auf den Bereich der Pflege 4.0 betreffend existieren teilweise stark abweichende Auslegungen.

Zudem regeln zusätzlich Verträge die individuell getroffenen Ansprüche und Pflichten zwischen Ihnen, Ihrer Kranken- und Pflegekasse sowie Dritten. Hier kann es je nach Kasse und geschlossenen Verträgen große Unterschiede geben. Entsprechend können aus der Darstellung auf unserer Internetseite keine Forderungen gegen z. B. Pflegekassen abgeleitet werden. Allerdings erscheint es aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher essenziell, ein Grundverständnis über wichtige Abschnitte des SGB zu schaffen, die im Kontext digital unterstützter Pflege häufig genannt werden.

20k SGB V, Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.

33a SGB V, Digitale Gesundheitsanwendungen

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.

40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Dieser Paragraf besagt, dass Pflegebedürftige einen Anspruch gegenüber den Pflegekassen auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben, die Beschwerden lindern, Selbstständigkeit erhalten oder pflegende Angehörige in Ihrer Tätigkeit unterstützen. In welchem Fall und in welchem Umfang Pflegekassen Kosten übernehmen müssen, ist hier geregelt. Detaillierte Informationen, was dieser Paragraf für die Refinanzierung von Produkten der Pflege 4.0 bedeutet, finden Sie hier LINK.

Icon_Paragraph 45 SGB XI, (Online-) Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

In diesem Paragrafen ist festgehalten, dass die Pflegekassen für Angehörige von Pflegebedürftigen und ehrenamtlich Pflegende kostenlose Schulungen abhalten müssen. Diese können auch online stattfinden. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Pflegekasse. Wenn Sie weitere Informationen zur Pflegeunterstützung in Berlin wünschen, besuchen Sie die Webseite kpu-Kompetenzzentrum Pflegeuntertsützung https://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de/ .

Politische Initiativen zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege

Icon_Bundesrat

Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI

Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben gemeinsam einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der die Verbreitung von AAL vorantreiben soll. Dieses Vorhaben wurde im Rahmen der Initiative „Pflege 4.0 – Made in Berlin“ auf den Weg gebracht. Im Detail geht es darum, dass die Anschaffung von hilfreichen AAL-Systemen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige erleichtert werden soll. Hierzu wird der Bund aufgefordert, gesetzliche Regelungen zu treffen, wie z. B. die Kostenübernahme durch Pflegekassen zu regeln und zu vereinheitlichen. Ebenso soll der Verbraucherschutz durch die Schaffung von Standards gewährleistet werden. Über die Umsetzung des Antrags entscheidet der Bund. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald es Neuigkeiten gibt.
Logo Konzertierten Aktion Pflege

Konzertierte Aktion Pflege (KAP)

Das übergeordnete Ziel der KAP ist es, die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche spürbar zu verbessern. Hierzu haben das Bundesarbeits-, das Bundesgesundheits- und das Bundesfamilienministerium in einem gemeinsamen Aufruf Bundesländer, Kirchen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, Berufsverbände, Kassen und Berufsgenossenschaft zusammengerufen. Diese erarbeiten seitdem konkrete Handlungsschritte, welche wiederum Gesetzesvorhaben anstoßen sollen.
Im Rahmen der KAP wurden fünf thematische Arbeitsgruppen gegründet. Zuständig für das Pflege 4.0 ist dabei die
Arbeitsgruppe 3: Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung, Handlungsfeld II: Digitalisierung und Zukunftstechnologien in der Pflege.

Am 13.11.2020 wurde der erste Umsetzungsbericht vorgelegt. Als Ziele im Handlungsfeld II wurden erarbeitet:

  • Mittelfristige Umstellung von papierbasierter zu elektronischer Datenverarbeitung
  • Stärkung der Telepflege (z. B. Pflegeberatung über Videosprechstunden)
  • Stärkung des Einsatzes (robotischer) Assistenzsysteme zur Unterstützung bei Routine-/ logistischen Tätigkeiten
  • Einbindung der Pflegekräfte bei technischen Neuerungen von Anfang an

 

Finanzierungs­möglich­keiten für die berufliche Pflege

Produkte für beruflich Pflegende

Beispiele für Digitalisierung in der vollstationären Pflege

Die Digitalisierung in der vollstationären Pflege schreitet voran. Wir möchten Ihnen hier Beispiele vorstellen, wie erfolgreich umgesetzte Digitalisierung im Arbeitsalltag der stationären Pflege aussehen kann.

Folgende Informationen haben wir für Sie aktuell zusammengestellt:

Grundriss Wohnbereich, Pflegeeinrichtung „Zitadelle“ von Sophia Hofmann-López

Wenn Sie über den Grundriss die grünen Plus-Symbole anklicken, erfahren Sie weitere Informationen zu digitalen Lösungen für Sie als beruflich Pflegende und für Ihre Bewohnerinnen und Bewohner. So sehen Sie, wo in einer stationären Einrichtung  z. B. Softwarelösungen für die Verwaltung und für die Pflegedokumentation eingesetzt werden können.

Grundriss Ambulanter Pflegedienst

Konferenztechnik

Konferenztechnik

Moderne Konferenztechnik bedeutet für ambulante Pflegedienste beispielsweise, dass man an Besprechungen auch virtuell teilnehmen kann. Auch Fort- und Weiterbildungen können so ortsunabhängig besucht werden. Beratungen von Klientinnen und Klienten können über diese Technologie ebenfalls einfach durchgeführt werden. Konferenztechnik kann somit in unterschiedlichen Settings genutzt werden und steigert die Effizienz von internen und externen Kommunikationsprozessen.

Telefonanlage

Telefonanlage

Grundvoraussetzung für die Digitalisierung in der ambulanten Pflege ist, neben dem Internetanschluss, die sogenannte Hardware-Ausstattung: Arbeitsrechner, Smartphones und ggf. Tablets und Laptops. Je nach Bedarf und Ressourcen kann man dabei unter unzähligen Angeboten auswählen. In Kombination mit der passenden Software ist so der Grundstein für unzählige Möglichkeiten digital gestützter Pflege gelegt.

Logo der Initiative Leben-Pflege-Digital, Kompetenzzentrum Pflege 4.0

Software

Software

Auf dem Markt findet sich eine Vielzahl von Softwareanbietern, die Lösungen speziell zur Unterstützung ambulanter Pflegedienste anbieten. Je nach gewünschtem Umfang können individuelle Angebot erstellt und implementiert werden oder man entscheidet sich für Komplettlösungen, die von der Verwaltung, über die mobile Datenerfassung, bis hin zur Abrechnung vielfältige Prozesse abdecken. Einige Softwareanbieter setzen bereits Elemente von KI (künstlicher Intelligenz) ein, um beispielsweise Tourenplanungen zu optimieren. Softwarelösungen können in der Verwaltung ebenso zum Einsatz kommen, wie beim Arbeitseinsatz in der Häuslichkeit der zu pflegenden Klientinnen und Klienten.

Logo der Initiative Leben-Pflege-Digital, Kompetenzzentrum Pflege 4.0

Software

Software

Auf dem Markt findet sich eine Vielzahl von Softwareanbietern, die Lösungen speziell zur Unterstützung ambulanter Pflegedienste anbieten. Je nach gewünschtem Umfang können individuelle Angebot erstellt und implementiert werden oder man entscheidet sich für Komplettlösungen, die von der Verwaltung, über die mobile Datenerfassung, bis hin zur Abrechnung vielfältige Prozesse abdecken. Einige Softwareanbieter setzen bereits Elemente von KI (künstlicher Intelligenz) ein, um beispielsweise Tourenplanungen zu optimieren. Softwarelösungen können in der Verwaltung ebenso zum Einsatz kommen, wie beim Arbeitseinsatz in der Häuslichkeit der zu pflegenden Klientinnen und Klienten.

Logo der Initiative Leben-Pflege-Digital, Kompetenzzentrum Pflege 4.0

kartenlesegeraet

Kartenlesegerät

Kartenlesegeräte für elektronische Gesundheitskarten sind seit Jahren im Einsatz. In der ambulanten Pflege ist der Bedarf besonders an mobilen Kartenlesegeräte hoch, da diese einen unkomplizierten, quartalsmäßigen Datenabgleich auch im mobilen Einsatz ermöglichen. Einige Softwarelösungen bieten bereits die Option, über mobile Endgeräte (z. B. Tablet) mit Kartenlesefunktion bereits bei der Erstaufnahme Stammdaten in das System einzulesen. Mit der Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur (TI) kommen neue Komponenten zum Einsatz, wie z. B. auch TI-kompatible Kartenlesegerät.

PC

PC

Grundvoraussetzung für die Digitalisierung in der ambulanten Pflege ist, neben dem Internetanschluss, die sogenannte Hardware-Ausstattung: Arbeitsrechner, Smartphones und ggf. Tablets und Laptops. Je nach Bedarf und Ressourcen kann man dabei unter unzähligen Angeboten auswählen. In Kombination mit der passenden Software ist so der Grundstein für unzählige Möglichkeiten digital gestützter Pflege gelegt.

Laptop

Laptop

Grundvoraussetzung für die Digitalisierung in der ambulanten Pflege ist, neben dem Internetanschluss, die sogenannte Hardware-Ausstattung: Arbeitsrechner, Smartphones und ggf. Tablets und Laptops. Je nach Bedarf und Ressourcen kann man dabei unter unzähligen Angeboten auswählen. In Kombination mit der passenden Software ist so der Grundstein für unzählige Möglichkeiten digital gestützter Pflege gelegt.

tablet

Tablet

Grundvoraussetzung für die Digitalisierung in der ambulanten Pflege ist, neben dem Internetanschluss, die sogenannte Hardware-Ausstattung: Arbeitsrechner, Smartphones und ggf. Tablets und Laptops. Je nach Bedarf und Ressourcen kann man dabei unter unzähligen Angeboten auswählen. In Kombination mit der passenden Software ist so der Grundstein für unzählige Möglichkeiten digital gestützter Pflege gelegt.

informationsbildschirm

Informationsbildschirm

Grundvoraussetzung für die Digitalisierung in der ambulanten Pflege ist, neben dem Internetanschluss, die sogenannte Hardware-Ausstattung: Arbeitsrechner, Smartphones und ggf. Tablets und Laptops. Je nach Bedarf und Ressourcen kann man dabei unter unzähligen Angeboten auswählen. In Kombination mit der passenden Software ist so der Grundstein für unzählige Möglichkeiten digital gestützter Pflege gelegt.

Sketchnote-Film: Digitalisierung in der stationären Pflege

Die stationäre Pflegeeinrichtung „Zitadelle“ in Berlin-Spandau haben Sie ja schon kennengelernt. Nun möchten wir Ihnen gerne Pfleger Tom vorstellen. Er ist ein Mitarbeiter und Kollege der Heimleiterin Sophia Hofmann-Lopéz. Mit der Pflegeeinrichtung „Zitadelle“ arbeitet Tom bei einer Organisation, die Digitalisierung mittlerweile bereits in vielen Bereichen erfolgreich umgesetzt hat – sowohl für die berufliche Pflege als auch für ihre Bewohnerinnen und Bewohner.

Erfahren Sie in diesem Film, welche Möglichkeiten sich für die stationäre Pflege ergeben – z. B. die Ganganalyse – oder welchen digitalen Beschäftigungs- und Kommunikationsmöglichkeiten es gibt.