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Für Versicherte ist die Nutzung von Anwendungen der TI kostenlos und freiwillig. Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen hingegen ist der Anschluss an die TI mit Kosten verbunden.
Der Gesetzgeber hat hierfür eine neue Finanzierungsvereinbarung für Pflegeeinrichtungen zur Refinanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten durch die Pflegeversicherung getroffen. Statt einer Einmalzahlung wie bisher gibt es nun rückwirkend zum 01.07.2023 eine monatliche TI-Pauschale durch die Krankenkassen.
(Gemäß Vereinbarung zur Kostenerstattung § 106b Abs. 1 und 2 SGB XI in Verbindung mit § 380 Abs. 2 Nr. 4 SGB V)
Die TI-Pauschale setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale für die Basis-Technologie, den notwendigen Komponenten, Diensten und Anwendungen sowie einer Zuschlagspauschale für bis zu zwei Heilberufsausweise (eHBA). Neu ist auch, dass die TI-Pauschale an den Versorgungsvertrag gebunden ist und nicht wie bisher an die IK-Einrichtungsnummer.
Die Kostenerstattung für die Pflege wird analog zur Finanzierungsvereinbarung für vertragsärztliche Ärztinnen und Ärzte (§ 378 Absätze 1 und 2 SGB V in Verbindung mit § 376 Satz 1 SGB V) geregelt.
HINWEIS: Pflegeeinrichtungen, die zwischen 01.01.2021 und 30.06.2023 an die TI angebunden wurden und bereits Erstausstattungskosten erstattet bekommen haben, erhalten eine um 50% reduzierte TI-Pauschale für 30 Monate ab Erstausstattung.
TI-Pauschalen werden pro Quartal durch GKV-SV ausgezahlt.
TI-Pauschalen werden pro Quartal durch GKV-SV ausgezahlt.
Ab 01.07.2023 mtl.
Grundpauschale: 192,80€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 7,20€
Insgesamt: 200€
Refinanzierung in 5 Jahren: 12.432€
pro Quartal
Grundpauschale: 578,40€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 21,60€
Insgesamt:600€
Ab 01.01.2025 mtl.
Grundpauschale: 207,93€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 7,77€
Insgesamt: 215,70€
Refinanzierung in 5 Jahren: 12.942€
Ab 01.01.2025 mtl.
Grundpauschale: 600,66€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 22,44€
Insgesamt: 623,10
Quelle: Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung)
abgerufen am 17.03.2025
Anspruch für eine Refinanzierung besteht mit dem ersten Monat der Inbetriebnahme der TI-Grundausstattung. Antragstellung erfolgt online über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes.
Wichtig: Für den Abrechnungsprozess ist die Eigenerklärung der Pflegeeinrichtung über eine funktionsfähige Ausstattung und Nutzung notwendiger Komponenten und Dienste Voraussetzung. Dazu gehören auch die TI-Anwendungen. Momentan muss die Pflegesoftware KIM in der aktuellen Version unterstützen.
Eigenerklärung:
Funktionsfähige Komponenten und Dienste (Anwendungen):
Online über das Antragsportal des GKV-SV
HINWEIS: Die Anbindung Ihrer Einrichtung in die TI ergibt nur dann Sinn, wenn Ihre interne Patientenverwaltung/Pflegesoftware TI-anschlussfähig ist und entsprechend angebunden wird. Hierfür können zusätzliche Kosten bei Ihrem Softwareanbieter anfallen. Beratungs- und Schulungskosten für Sie und Ihr Team werden nicht erstattet.
Grundsätzlich besteht hier die Chance, Mittel aus § 8 Absatz 8 SGB XI auch zur Deckung der erwähnten Beratungs- und Schulungskosten einzusetzen. Damit können bis zu 40 % der Kosten, maximal aber 12.000 € pro Einrichtung gefördert werden.