Rechtslage

In diesem Bereich finden Sie eine Auflistung wichtiger Gesetze im Kontext von Pflege 4.0.

Dabei kann es vorkommen, dass bestehende Gesetze durch sogenannte Gesetzes­novellen (also Änderungen oder Erweiterungen) verändert werden. Schauen Sie also gerne ab und zu vorbei, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

HINWEIS: Bei den Ausführungen auf dieser Seite handelt es sich nicht um eine abschließende Darstellung. Der Bereich wird laufend ergänzt.

WICHTIG: Die Zusammenfassungen stellen eine grobe inhaltliche Übersicht dar, welche in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt und aus welcher sich keinerlei Rechtsanspruch ableiten lässt.

Aktuelle Gesetzgebung im Kontext von Pflege 4.0

§ Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)

Das DigiG wurde am 14.12.2023 beschlossen.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens soll der Versorgungsalltag in Deutschland mithilfe von Digitalisierung verbessert werden. Besonders für alle gesetzlich Versicherten sind damit wichtige Neuerungen verbunden:

  • Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ab Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eingerichtet, falls sie nicht aktiv bei ihrer Krankenkasse widersprechen (so genanntes Opt-Out-Prinzip). Die Privaten Krankenkassen können ihren Versicherten ebenfalls die Opt-Out ePA anbieten.
  • Zentraler, erster Inhalt der ePA soll die automatisch generierte digitale Medikationsübersicht werden. Hierdurch sollen unerwünschte Wechselwirkungen besser vermieden werden können.
  • Personen, die kein Smartphone haben, sollen bei ausgewählten Apotheken ihre ePA einsehen können.
  • Das E-Rezept soll weiterentwickelt und als verbindlicher Standard etabliert werden.
  • Bisher bestehende Begrenzungen für Telemedizin werden aufgehoben. Weitere Akteure, wie Hochschulambulanzen und psychotherapeutische Sprechstunden, sollen künftig telemedizinische Angebote erbringen können.

§ Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das PUEG wurde am 26.05.2023 verabschiedet.

Mit dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz sind mehrere Neuerungen verbunden, die einerseits die Situation für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbessern sollen und andererseits ebenso die finanzielle Lage der Pflegeversicherungen stabilisieren. Wichtige Punkte betreffen auch die Digitalisierung in der Pflege:

  • Einführung einer gesetzlichen Anbindungsfrist für alle Pflegeeinrichtungen nach SGB XI in die Telematikinfrastruktur zum 1. Juli 2025.
  • Der GKV-Spitzenverband wird mit der Einrichtung eines „Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege“ auf Bundesebene beauftragt. Dieses soll, wissenschaftlich begleitet, die Potenziale der Digitalisierung identifizieren.
  • Die Kostenregelung im Kontext der DiPA wurden nachgebessert, die Aufklärungspflicht zu Mehrkosten gegenüber den Versicherten wurde eingeführt.
  • Pflegeeinrichtungen können bis 2030 vom Förderprogramm nach § 8 (8) SGB XI profitieren. Die Einrichtung von WLAN zählt nun explizit zu den refinanzierbaren Maßnahmen.

§ Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)

Das KHPflEG ist am 29.12.2022 in Kraft getreten.

Wie der Name schon zeigt, liegt der Fokus des KHPflEG auf der Krankenhauspflege, allerdings gibt es auch Regelungen für den ambulanten Bereich. Mit dem KHPflEG kommen einige Anpassungen, die zu einer Verbesserung der Versorgungssituation führen sollen, insbesondere für die Bereiche der Geburtshilfe und Kinderheilkunde. Ebenso spielt die Digitalisierung, auch im Kontext der Pflege, eine wichtige Rolle:

  • Die Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen zur pflegerischen Versorgung sollen verbessert werden.
  • Der Handlungsdruck für Softwareanbieter wird bis spätestens 2024 erhöht werden, ihre Programme für die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu öffnen. Diese Regelung betrifft Arztpraxen, auch wenn sie sicherlich auch für die Langzeitpflege sinnvoll wäre.
  • Krankenkassen werden dazu verpflichtet, ihren Versicherten Gesundheitskarten auszugeben, die allen Versicherten die Nutzung von E-Rezepten ermöglicht.
  • Die gematik GmbH wird dazu verpflichtet die Erprobungs- und Einführungsphasen der TI-Anwendungen zu planen und zu begleiten. Diese soll die Roll-Outs von neuen Anwendungen verbessern.

§ Gesundheitsversorgungsweiter­entwicklungsgesetz (GVWG)

In wesentlichen Teilen am 20. Juli 2021 in Kraft getreten.

Erklärtes Ziel des GVWG ist es, Pflegekräfte finanziell besserzustellen und pflegeempfangende Menschen finanziell zu entlasten. Ebenso sollen die Krankenkassen und Krankenhäuser unterstützt werden. Für Pflege 4.0 relevante Neuerungen:

  • Pflegefachkräfte können nun auch (Pflege-) Hilfsmittel empfehlen und eigenständige Entscheidungen im Rahmen häuslicher Krankenpflege treffen. Somit können sie sich nun also auch für den Einsatz von Pflege 4.0 in der häuslichen Pflege stark machen.

§ Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Das DVPMG ist in weiten Teilen am 9. Juni 2021 in Kraft getreten.

Mit dem DVPMG soll die Digitalisierung in der Pflege weiter vorangetrieben werden. Es steht somit mit dem DVG und E-Health-Gesetz in einer Reihe und entwickelt deren Inhalte schrittweise weiter.

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden eingeführt. Das können z. B. Apps zur Sturzprävention oder Gedächtnisübung sein. Diese sollen, genau wie heute schon DiGAs, erstattungsfähig werden.
  • Daten aus DiGAs sollen in die ePA integriert werden können. Zudem wird der Datenschutz weiter gestärkt.
  • Pflegeberatung soll zukünftig mit digitalen Anwendungen erweitert werden.
  • Die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur (TI) wird vorangetrieben. Mehr hierzu erfahren Sie bald in einem eigenen Bereich auf unserer Webseite.
  • Das Nationale Gesundheitsportal wird ausgebaut. Hier finden Bürgerinnen und Bürger verlässliche Informationen zu Gesundheitsthemen.

§ Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) soll eine stabile Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen sichergestellt werden. Zudem soll das GPVG für mehr Hebammenstellen sorgen. Auch für die Pflege bringt das GPVG einiges Neues. Besonders Relevant für Pflege 4.0 ist dabei folgender Punkt:

Digitale Pflegehilfsmittel sollen stärker in den Fokus rücken. Hierfür soll das Pflegehilfsmittelverzeichnis entsprechend fortgeschrieben werden.

    • Im Detail: Vorgesehen ist

 

    • (1) die Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
    • (2) eine innerhalb von drei Monaten zu fällende Entscheidung über neue Anträge zur Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel in das Verzeichnis sowie
    • (3) eine Beratung der Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das Verfahren zu Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Verzeichnis durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen.

Diese Gesetzänderung entspricht damit den Forderungen der „Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI“ (Beschlussfassung im Bundesratsplenum am 15.05.2020, siehe unten).

Weitere relevante Neuerungen im Rahmen des GPVG:

  • Bis Ende Juni 2021 sollen Beratungsbesuche für Pflegegeldempfangende auch telefonisch, digital oder über Videotechnik weiterhin möglich sein.
  • Die ursprünglich bis Ende Juni 2021 geltenden Regelungen zur finanziellen Entlastung von Pflegeeinrichtungen, pflegebedürftigen Menschen und pflegenden Angehörigen, werden verlängert. Hierdurch sollen pandemiebedingte Mehrkosten aufgefangen werden.
  • Projekte zu Versorgungsinnovationen sollen von Krankenkassen durch vereinfachte Förderung leichter fortgesetzt werden können.
  • Die bisher befristete Regelung, dass in der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch (ohne ärztliche Verordnung) als beantragt gelten, soll ab 2022 dauerhaft gelten.
  • Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte geschaffen werden. Diese sollen über die Pflegeversicherung finanziert werden.
  • Es wird ein neues Verfahren zur Personalbemessung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen eingeführt. Über ein Modellprogramm sollen die Einzelheiten des Verfahrens erprobt werden.

§ Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Vom 19.05.2020
Dieses umfassende Gesetzespaket auf Bundesebene wurde als Antwort auf die Herausforderungen für das deutsche Gesundheitssystem durch die Corona-Pandemie beschlossen. Einzelne Aspekte wirken sich dabei aber auch direkt auf die Umsetzung der Digitalisierung in der Pflege aus. So wurden auch Änderungen im SGB V vorgenommen.

 

  • Der Bund unterstützt den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit ca. 50 Millionen Euro – besonders zur Förderung der Digitalisierung.
  • Pilotprojekte zur Anwendung elektronischer Übermittlungsverfahren für Verordnungen und Abrechnungen werden gefördert.
  • Das Inkrafttreten des neuen Medizinproduktrechts wird auf den 27.5.2021 verschoben. Damit sollen die Hersteller während der Corona-Pandemie entlastet werden.

§ Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

Vollständiger amtlicher Titel: Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Das PDSG ist am 20.10.2020 in Kraft getreten.

Mit dem PDSG wird vor allem der Schutz von sensiblen Patientendaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) sichergestellt. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und den Umfang der Nutzung bestimmen die Patientinnen und Patienten selbst. Jeder kann selbst entscheiden, ob sie oder er eine ePA will – und falls ja, welche Daten gespeichert werden und wer auf diese im Einzelfall zugreifen darf.

Darüber hinaus werden Anreize gesetzt, die die Verbreitung von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen vorantreiben sollen. So sind beispielsweise E-Rezepte und online-Überweisungen zum Facharzt vorgesehen. Ebenso sollen offene und standardisierte Schnittstellen auch für digitale Anwendungen in der Pflege geschaffen werden.

§ Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG)

Mit diesem umfassenden Gesetzespaket soll die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen schrittweise weiter vorangetrieben werden. Das DVG zielt dabei insbesondere auf Neuschaffung und Anpassung von digitaler Infrastruktur im Gesundheitssystem. Dies soll den zunehmenden Einsatz von digitalen Anwendungen beschleunigen.

Hier haben wir für Sie die Punkte des DVG aufgeführt, die besonders im Kontext von Pflege 4.0 stehen:

  • Gesundheits-Apps: können nun von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse. Entwickler müssen dafür ihre App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz testen lassen.
  • Videosprechstunden: Ärztinnen und Ärzte dürfen jetzt auch auf Ihren Internetseiten über mögliche Onlinesprechstunden informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt ebenfalls online erfolgen.
  • Teilhabe: Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu machen. So kann der Umgang mit digitalen Verfahren und Anwendungen (z. B. Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte) erlernt werden. Hierfür wurde § 20k SGB V eingefügt.

Umfang und Inhalt dieser Angebote nach § 20k SHB V regelt der GKV-Spitzenverband bis 2022. Eine Auflistung erhältlicher Angebote existiert (Stand 7/2020) nicht.

  • E-Rezept: elektronische Verordnung von Rezepten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und weitere veranlasste Leistungen sind nun möglich.
  • Datenschutz: Aktualisierung des SGB V, um Datensicherheit bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (1.1.2021) zu gewährleisten.
  • Telematikinfrastruktur: Verpflichtende Anbindung für Praxen, Krankenhäuser (bis 1/2021) und Apotheken (bis 9/2020). Pflegeeinrichtungen können sich ab dem 1.7.2020 freiwillig in die TI einbinden lassen.
  • Verbindliche IT-Sicherheitsstandards: Zertifizierte Dienstleister sollen Praxen bei der Umsetzung unterstützen. So wird für einen besseren Schutz sensibler Gesundheitsdaten gesorgt.
  • offene und standardisierte Schnittstellen: Grundlagen für einen Vereinheitlichten Datenaustausch innerhalb des deutschen Gesundheitssystems werden geschaffen.

§ Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

vom 11.05.2019

Mit diesem Gesetz werden schnellere Terminvergaben und bessere Versorgung von gesetzlich Versicherten angestrebt.
Insbesondere die Einführung der elektronischen Patientenakte wird vorangetrieben, Krankenkassen müssen diese bis 2021 anbieten. Ein Zugriff auf diese über Endgeräte soll ermöglicht werden.

 

§ Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz)

Vom 11.05.2019

  • Prozesse durch IT-unterstützte Verfahren
  • Schrittweise in Kraft getreten: 29.12.2015, 1.1.2016, 1.1.2017
  • Änderungen am SGB V
  • Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von: elektronischen Medikationsplänen, elektronischen Arztbriefen, Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), Videosprechstunden, elektronische Patientenakten

Sozialgesetzbuch im Kontext von Pflege 4.0

Das Sozialgesetzbuch (SGB) umfasst insgesamt 12 Teile (römisch I bis XII). Im Kontext von Pflege 4.0 erscheinen nach momentaner Rechtslage das SGB V und das SGB XI relevant. Hierin finden sich die gesetzlichen Vorschriften (Rechtsnormen), die sich auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung beziehen. Diese sind relevant, wenn es um die gesetzlich verankerten Ansprüche gegenüber Kranken- und Pflegekassen geht.

Für eine individuelle Rechtsberatung suchen Sie sich bitte geeignete Ansprechpartner!

Bisher gibt es nur wenig Abschnitte im Sozialgesetzbuch, die sich explizit auf digitale Pflegeunterstützung beziehen. Weitere Neuerungen sind im Rahmen kommender Gesetzesnovellen und Pakete zu erwarten.

WICHTIGER HINWEIS:

Das SGB ist sehr umfangreich und umfasst viele hunderte Rechtsnormen, die zudem häufig aktualisiert werden. Wir zeigen nur eine kleine Auswahl.

 

Gesetzliche Regelungen bedürfen der Auslegung und bieten daher einen gewissen Interpretationsspielraum. Gerade die Anwendung des SGB auf den Bereich der Pflege 4.0 betreffend existieren teilweise stark abweichende Auslegungen.

 

Zudem regeln zusätzlich Verträge die individuell getroffenen Ansprüche und Pflichten zwischen Ihnen, Ihrer Kranken- und Pflegekasse sowie Dritten. Hier kann es je nach Kasse und geschlossenen Verträgen große Unterschiede geben. Entsprechend können aus der Darstellung auf unserer Internetseite keine Forderungen gegen z. B. Pflegekassen abgeleitet werden. Allerdings erscheint es aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher essenziell, ein Grundverständnis über wichtige Abschnitte des SGB zu schaffen, die im Kontext digital unterstützter Pflege häufig genannt werden.

§ 20k SGB V, Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.

Volltext des Gesetzes

§ 33a SGB V, Digitale Gesundheitsanwendungen

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.

Volltext des Gesetzes

§ 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeld­verbessernde Maßnahmen

Vom 19.05.2020

 

40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Dieser Paragraf besagt, dass Pflegebedürftige einen Anspruch gegenüber den Pflegekassen auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben, die Beschwerden lindern, Selbstständigkeit erhalten oder pflegende Angehörige in Ihrer Tätigkeit unterstützen. In welchem Fall und in welchem Umfang Pflegekassen Kosten übernehmen müssen, ist hier geregelt.

Detaillierte Informationen, was dieser Paragraf für die Refinanzierung von Produkten der Pflege 4.0 bedeutet, finden Sie hier LINK.

 

Volltext des Gesetzes

§ 45 SGB XI, (Online-) Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

In diesem Paragrafen ist festgehalten, dass die Pflegekassen für Angehörige von Pflegebedürftigen und ehrenamtlich Pflegende kostenlose Schulungen abhalten müssen. Diese können auch online stattfinden. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Pflegekasse.

Wenn Sie weitere Informationen zur Pflegeunterstützung in Berlin wünschen, besuchen Sie die Webseite kpu-Kompetenzzentrum Pflegeuntertsützung https://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de/ .

Volltext des Gesetzes

Politische Initiativen zur Förderung von Pflege 4.0

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Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI

Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben gemeinsam einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der die Verbreitung von AAL vorantreiben soll. Dieses Vorhaben wurde im Rahmen der Initiative „Pflege 4.0 – Made in Berlin“ auf den Weg gebracht.
Im Detail geht es darum, dass die Anschaffung von hilfreichen AAL-Systemen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige erleichtert werden soll. Hierzu wird der Bund aufgefordert, gesetzliche Regelungen zu treffen, wie z. B. die Kostenübernahme durch Pflegekassen zu regeln und zu vereinheitlichen. Ebenso soll der Verbraucherschutz durch die Schaffung von Standards gewährleistet werden.

Die eingebrachte Bundesratsinitiative wurde ihm Rahmen des „Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes“ (GPVG, siehe oben) aufgegriffen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis muss mindestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien fortgeschrieben werden. Entscheidungen über die Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel müssen innerhalb von drei Monaten gefällt werden. Zudem erhalten Hersteller mit dem GPVG das Recht, sich bzgl. der Voraussetzungen und zum Verfahren beraten zu lassen.

Volltext des Antrags

Logo Konzertierten Aktion Pflege

Konzertierte Aktion Pflege (KAP)

Das übergeordnete Ziel der KAP ist es, die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche spürbar zu verbessern. Hierzu haben das Bundesarbeits-, das Bundesgesundheits- und das Bundesfamilienministerium in einem gemeinsamen Aufruf Bundesländer, Kirchen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, Berufsverbände, Kassen und Berufsgenossenschaft zusammengerufen. Diese erarbeiten seitdem konkrete Handlungsschritte, welche wiederum Gesetzesvorhaben anstoßen sollen.
Im Rahmen der KAP wurden fünf thematische Arbeitsgruppen gegründet. Zuständig für das Pflege 4.0 ist dabei die
Arbeitsgruppe 3: Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung, Handlungsfeld II: Digitalisierung und Zukunftstechnologien in der Pflege

Am 13.11.2020 wurde der erste Umsetzungsbericht vorgelegt. Als Ziele im Handlungsfeld II wurden erarbeitet:

  • Mittelfristige Umstellung von papierbasierter zu elektronischer Datenverarbeitung
  • Stärkung der Telepflege (z. B. Pflegeberatung über Videosprechstunden)
  • Stärkung des Einsatzes (robotischer) Assistenzsysteme zur Unterstützung bei Routine-/ logistischen Tätigkeiten
  • Einbindung der Pflegekräfte bei technischen Neuerungen von Anfang an

Volltext der Ergebnisse des Umsetzungsberichts

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