Abhängig von Ihrer individuellen Situation existieren aktuell (Stand 1/2023) zwei Möglichkeiten, sich die Anschaffung von Produkten aus dem Feld der Pflege 4.0 finanzieren zu lassen:
Die Informationen auf dieser Unterseite richten sich an Privatpersonen, wie z. B. pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen. Mehr über Finanzierungswege für Digitalisierungsvorhaben in der beruflichen Pflege erfahren Sie hier:
Sie haben ein passendes Produkt gefunden – jetzt fragen Sie sich, ob es nicht Möglichkeiten der Kostenerstattung gibt. Leider gibt es darauf zurzeit keine allgemeingültige und einfache Antwort.
Bitte beachten Sie:
Nach aktueller Rechtslage besteht keine grundsätzliche Garantie auf die Finanzierung von Produkten aus dem Feld der Pflege 4.0 durch die Pflegekassen! Die Entscheidung auf Kostenübernahme liegt im Einzelfall immer bei der jeweiligen Pflegekasse.
Zudem gibt es bei unterschiedlichen Kassen auch unterschiedliche interne Regelungen und der Umfang der Kostenübernahme hängt auch von Ihrer individuell geschlossenen Vereinbarung mit der Kasse ab. Was das also für IHREN konkreten Fall bedeutet, können wir Ihnen an dieser Stelle leider nicht sagen. Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen Ihrer Kasse und fragen Sie aktiv nach der Kostenübernahme für Produkte aus dem Feld „Pflege 4.0“. Alternativ können Sie sich auch mit dem für Sie zuständigen Pflegestützpunkt in Verbindung setzen. Die Kollegen und Kolleginnen der Pflegestützpunkte werden Sie kostenlos beraten und unterstützen.
Finanzierung über die Pflegekasse
Wenn Sie über einen anerkannten Pflegegrad verfügen und das gewünschte Produkt im Pflegehilfsmittelkatalog aufgeführt ist, besteht für Sie grundsätzlich eine gute Chance auf Kostenübernahme durch Ihre Pflegekasse. Überlegen Sie sich vor allem gute Argumente für Ihren Antrag und warum gerade dieses Produkt in Ihrer Situation unverzichtbar ist!
Grundsätzlich ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse über den Pflegehilfsmittelkatalog geregelt.
Es wird zwischen „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ und „technischen Pflegehilfsmitteln“ unterschieden. Zu letzterer Gruppe zählen theoretisch auch Produkte aus dem Feld „Pflege 4.0“.
Allerdings werden diese in den meisten Fällen nicht von den Pflegekassen als Pflegehilfsmittel anerkannt und finanziert, weil sie bis auf ein Produkt (Stand 1/2023) noch nicht im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Krankenkassen aufgeführt sind. Die GKV hat deshalb die Hersteller digitaler Hilfsmittel ausdrücklich dazu aufgefordert, einen Antrag zur Aufnahme ihrer Maßnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis zu stellen. Zur besseren Übersichtlichkeit hat die GKV dazu zwei zusätzliche Untergruppen für die Produktgruppe 52 eingerichtet. Bisher gab es dort nur die Gruppe der Hausnotrufe.
Die Untergruppe 03 soll Hilfsmittel aufnehmen, die zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten dienen, die Untergruppe 04 steht für Hilfsmittel, die Versicherte bei der Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen unterstützen. Momentan ist hier ein Produkt zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme gelistet.
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/ Mobilität
01 Hausnotrufsysteme
02 Zubehör Hausnotrufsysteme
03 Hilfsmittel zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten
und Produkte zur Gefahrenabwehr wie z. B. zur Herdüberwachung
04 Hilfsmittel, zur Unterstützung bei der Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Wie immer bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel. Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelkatalog dienen den Kassen lediglich als Orientierungshilfe. Entscheidend ist immer die Einzelfallprüfung durch die Kassen, in der die individuelle Situation, der Bedarf und die Wirtschaftlichkeit abgewogen werden. Auch ein negativer Bescheid durch die Kasse bedeutet nicht, dass man diesen widerspruchslos akzeptieren muss. Versuchen Sie einen Einspruch zu erheben. Auch der Rechtsweg steht Ihnen zur Verfügung.
Welche Produkte in das Verzeichnis aufgenommen werden entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) nach einem Antrag durch die Hersteller.
Es existieren Einzelfallentscheidungen, in denen die Kostenübernahme erfolgreich vor Gericht eingeklagt wurde. Beispielsweise urteilte das Sozialgericht Speyer 2016, dass der spezifische medizinische Nutzen des Exoskeletts „ReWalk“ eindeutig sei (Aktenzeichen: S 19 KR 350/15). Daraufhin finanzierte die Kasse dem Kläger das Produkt und der GKV-Spitzenverband nahm Exoskelette als neue Produktgruppe in den Hilfsmittelkatalog auf.
Es kann sich im Einzelfall also lohnen, den Rechtsweg einzuschlagen!
Hier finden Sie die Produktgruppen der Pflege 4.0, die bereits aufgelistet sind.
Bitte beachten Sie, dass auf der sich hier anschließenden Seite auch Produkte aufgelistet werden, die nicht von den Pflegekassen finanziert werden. Bitte prüfen Sie vor der Anschaffung eines solchen Produkts immer, ob die entstehenden Kosten vollumfänglich oder anteilig durch die Pflegekassen übernommen werden.
Die Listung eines Produkts im Pflegehilfsmittelkatalog erhöht die Chancen für eine mögliche Kostenübernahme durch die Pflegekasse.
Pflegekassen erbringen Pflegeleistungen
Die Zahlung von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen zu den Pflegeleistungen.
Zu den Pflegeleistungen gehören Sach- und Geldleistungen sowie Kombinationen aus Sach- und Geldleistungen. So sind die bereits dargestellten Möglichkeiten zu Hilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen Unterformen spezieller Pflegeleistungen.
Auf dieser Seite des Bundesministeriums für Gesundheit können Sie sich noch genauer über Ihren individuellen Anspruch auf Pflegeleistungen informieren:
Das aktuelle (Pflege-)Hilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband definiert und veröffentlicht. Sie können es hier einsehen:
Der GKV-Spitzenverband hat am 27. September 2021 eine Empfehlung zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit dem besonderen Fokus auf digitale Technologien beschlossen.
Erfahren Sie hier mehr über diese Möglichkeiten.
Paragrafen und Geld – Wie viel Geld dürfen Sie erwarten?
Sofern Ihr Antrag angenommen wurde, übernimmt Ihre Pflegekasse voraussichtlich folgende Kosten (für „technische Hilfsmittel“):
- Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr müssen 10 % der Kosten pro technischem Pflegehilfsmittel übernehmen. Maximal jedoch nur bis zu 25 € pro Mittel.
- Notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch werden ebenfalls übernommen.
- Größere Geräte werden häufig leihweise an Versicherte überlassen. In diesem Fall trägt die Kasse bis zu 100 % Kosten.
- Kosten, die nach Ermessen der Pflegekasse „über das Maß des Notwendigen hinausgehen“, müssen selbst getragen werden
Zum einen können erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (Türverbreiterung, Verbau von Liftern etc.) finanziell bezuschusst werden. Zum anderen kann der Ein- oder Umbau von speziellen Möbeln finanziert werden, wenn dies den Erfordernissen der Pflegesituation entspricht. Insgesamt können Pflegekassen so bis zu 4.000 € pro Maßnahme und Pflegebedürftigem als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen.
Ähnlich wie bei den Pflegehilfsmitteln sind auch hier Hersteller von der GKV aufgerufen, Anträge zur Aufnahme ihrer digitalen Maßnahmen in das Verzeichnis zu stellen.
Zu finden sind in dem Verzeichnis Pflege 4.0 Produkte wie Orientierungslicht, Alles Ein- und Ausschalter sowie Smart Home Produkte wie Baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Jalousien, Rollläden, Fenster, Heizung- und Klimatechnik.
Prozess wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Für den Zuschuss durch die Pflegekassen ist kein ärztliches Gutachten notwendig. Dafür benötigen Sie eine Empfehlung des MdK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder einer Pflegegutachterin oder -gutachters. Wenden Sie sich hierfür an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner Ihrer Pflegekasse.
- Neben der Kostenübernahme über § 40 SGB XI besteht die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit bei der KfW für das „Altersgerechte Umbauen“ aufzunehmen. Mehr Informationen finden Sie HIER.
Bevor Sie Umbaumaßnahmen durchführen, müssen diese beantragt und bewilligt sein! Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind und Eingriffe in die Bausubstanz planen, ist es zudem unabdingbar, dass Sie vor Baubeginn die Einwilligung der Vermieterin oder des Vermieters einholen. Lassen Sie sich durch die Vermieterin oder den Vermieter von der so genannten Rückbauverpflichtung entbinden!
Hier finden Sie eine Liste mit möglichen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die von Pflegekassen grundsätzlich übernommen werden könnten:
§ 40 Absatz 4 SGB XI
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Finanzierung über die KfW-Bank
Die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) fördert den altersgerechten Umbau von Wohnraum. Diese Möglichkeit besteht sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer als auch für Mieterinnen und Mieter. Das gilt unabhängig vom Alter oder bestehendem Pflegegrad der Anspruchstellenden.
Dabei wird ein Kredit bis in Höhe von 50.000 € gewährt. Der effektive Jahreszins beträgt 3,13 % (Stand 1/2023). Privatpersonen können stattdessen auch einen Zuschuss zum Barriereabbau (455-B) oder Einbruchschutz (455-E) aus dem KfW-Bereich „Altersgerecht Umbauen“ beantragen.
Achtung:
Bisher stehen für den Investitionszuschuss in 2023 keine Fördermittel zur Verfügung (Stand 01/2023)
Von der KfW werden Maßnahmen gefördert, die:
-
Barrieren reduzieren
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Wohnkomfort erhöhen
-
Einbruchschutz am Wohneigentum verbessern
Genau hier gibt es Überschneidungen zum Anwendungsfeld der Pflege 4.0. Im Förderbereich 6 der KfW „Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag“ liegt der Schwerpunkt auf altersgerechte Assistenzsysteme und Smarthome-Anwendungen. So fallen unter die Maßnahmen nach KfW-Definition auch:
Achtung:
- Ausgeschlossen sind: Unterhaltungselektronik und Endgeräte wie Smartphones
- Geförderte Maßnahmen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden und technischen Mindestanforderungen entsprechen!
Mehr Informationen zur Förderung finden Sie auf der
Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?
Haben Sie schon einmal einen erfolgreichen Antrag auf Kostenübernahme eines Produkts aus dem Feld Pflege 4.0 gestellt? Wurde ein Antrag abgewiesen? Berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen! Benutzen Sie hierfür das Kontaktfeld. Wir freuen uns auf Ihre Geschichte.