Finanzierung

Möglichkeiten der Kostenerstattung

Abhängig von Ihrer individuellen Situation existieren aktuell (Stand 1/2023) zwei Möglichkeiten, sich die Anschaffung von Produkten aus dem Feld der Pflege 4.0 finanzieren zu lassen: Finanzierung über die Pflegekasse, Finanzierung über die KfW-Bank

Sie haben ein passendes Produkt gefunden – jetzt fragen Sie sich, ob es nicht Möglichkeiten der Kostenerstattung gibt. Leider gibt es darauf zurzeit keine allgemeingültige und einfache Antwort.

Finanzierung über die Pflegekasse

Wenn Sie über einen anerkannten Pflegegrad verfügen und das gewünschte Produkt im Pflegehilfsmittelkatalog aufgeführt ist, besteht für Sie grundsätzlich eine gute Chance auf Kostenübernahme durch Ihre Pflegekasse. Überlegen Sie sich vor allem gute Argumente für Ihren Antrag und warum gerade dieses Produkt in Ihrer Situation unverzichtbar ist!

Grundsätzlich ist die Kosten­über­nahme durch die Pflegekasse über den Pflegehilfsmittel­katalog geregelt.

Pflegehilfsmittelkatalog

Sie sind Hersteller und interessieren sich für die Aufnahme Ihrer Produkte in den Hilfsmittelkatalog? Die Listung eines Produkts im Pflegehilfsmittelkatalog erhöht die Chancen für eine mögliche Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

Produktübersicht

Hier finden Sie die Produktgruppen der Pflege 4.0, die bereits aufgelistet sind. Bitte beachten Sie, dass auf der sich hier anschließenden Seite auch Produkte aufgelistet werden, die nicht von den Pflegekassen finanziert werden. Bitte prüfen Sie vor der Anschaffung eines solchen Produkts immer, ob die entstehenden Kosten vollumfänglich oder anteilig durch die Pflegekassen übernommen werden.

Pflegekassen erbringen Pflegeleistungen

Die Zahlung von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen zu den Pflegeleistungen. Zu den Pflegeleistungen gehören Sach- und Geldleistungen sowie Kombinationen aus Sach- und Geldleistungen. So sind die bereits dargestellten Möglichkeiten zu Hilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen Unterformen spezieller Pflegeleistungen.

Weitere Informationen

Auf dieser Seite des Bundesministeriums für Gesundheit können Sie sich noch genauer über Ihren individuellen Anspruch auf Pflegeleistungen informieren:
Das aktuelle (Pflege-)Hilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband definiert und veröffentlicht. Sie können es hier einsehen:
Der GKV-Spitzenverband hat am 27. September 2021 eine Empfehlung zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit dem besonderen Fokus auf digitale Technologien beschlossen. Erfahren Sie hier mehr über diese Möglichkeiten.

Paragrafen und Geld – Wie viel Geld dürfen Sie erwarten?

Sofern Ihr Antrag angenommen wurde, übernimmt Ihre Pflegekasse voraussichtlich folgende Kosten (für „technische Hilfsmittel“):
  • Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr müssen 10 % der Kosten pro technischem Pflegehilfsmittel übernehmen. Maximal jedoch nur bis zu 25 € pro Mittel.
  • Notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch werden ebenfalls übernommen.
  • Größere Geräte werden häufig leihweise an Versicherte überlassen. In diesem Fall trägt die Kasse bis zu 100 % Kosten.
  • Kosten, die nach Ermessen der Pflegekasse „über das Maß des Notwendigen hinausgehen“, müssen selbst getragen werden
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hierbei geht es um Anpassungen des Wohnraums von Pflegebedürftigen (anerkannter Pflegegrad 1 bis 5). Diese Maßnahmen müssen der Ermöglichung oder Unterstützung der häuslichen Pflege oder der Entlastung Pflegender dienen. Dies wird vom Pflegestärkungsgesetz (§ 40 Absatz 4 SGB XI) bekräftigt.

Zum einen können erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (Türverbreiterung, Verbau von Liftern etc.) finanziell bezuschusst werden. Zum anderen kann der Ein- oder Umbau von speziellen Möbeln finanziert werden, wenn dies den Erfordernissen der Pflegesituation entspricht. Insgesamt können Pflegekassen so bis zu 4.000 € pro Maßnahme und Pflegebedürftigem als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen.

Ähnlich wie bei den Pflegehilfsmitteln sind auch hier Hersteller von der GKV aufgerufen, Anträge zur Aufnahme ihrer digitalen Maßnahmen in das Verzeichnis zu stellen.

Zu finden sind in dem Verzeichnis Pflege 4.0 Produkte wie Orientierungslicht, Alles Ein- und Ausschalter sowie Smart Home Produkte wie Baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Jalousien, Rollläden, Fenster, Heizung- und Klimatechnik.

Prozess wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Für den Zuschuss durch die Pflegekassen ist kein ärztliches Gutachten notwendig. Dafür benötigen Sie eine Empfehlung des MdK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder einer Pflegegutachterin oder -gutachters. Wenden Sie sich hierfür an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner Ihrer Pflegekasse.
  • Neben der Kostenübernahme über § 40 SGB XI besteht die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit bei der KfW für das „Altersgerechte Umbauen“ aufzunehmen. Mehr Informationen finden Sie HIER.

Weitere Informationen

Bevor Sie Umbaumaßnahmen durchführen, müssen diese beantragt und bewilligt sein! Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind und Eingriffe in die Bausubstanz planen, ist es zudem unabdingbar, dass Sie vor Baubeginn die Einwilligung der Vermieterin oder des Vermieters einholen. Lassen Sie sich durch die Vermieterin oder den Vermieter von der so genannten Rückbauverpflichtung entbinden!
Hier finden Sie eine Liste mit möglichen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die von Pflegekassen grundsätzlich übernommen werden könnten:
Die Höhe der Finanzierung ist in folgendem Paragrafen geregelt: § 40 Absatz 4 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Finanzierung über die KfW-Bank

Die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) fördert den altersgerechten Umbau von Wohnraum. Diese Möglichkeit besteht sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer als auch für Mieterinnen und Mieter. Das gilt unabhängig vom Alter oder bestehendem Pflegegrad der Anspruchstellenden.

Dabei wird ein Kredit bis in Höhe von 50.000 € gewährt. Der effektive Jahreszins beträgt 3,13 % (Stand 1/2023). Privatpersonen können stattdessen auch einen Zuschuss zum Barriereabbau (455-B) oder Einbruchschutz (455-E) aus dem KfW-Bereich „Altersgerecht Umbauen“ beantragen.

Von der KfW werden Maßnahmen gefördert, die:

  • Barrieren reduzieren
  • Wohnkomfort erhöhen
  • Einbruchschutz am Wohneigentum verbessern

Genau hier gibt es Überschneidungen zum Anwendungsfeld der Pflege 4.0. Im Förderbereich 6 der KfW „Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag“ liegt der Schwerpunkt auf altersgerechte Assistenzsysteme und Smarthome-Anwendungen. So fallen unter die Maßnahmen nach KfW-Definition auch:

Achtung:
Bisher stehen für den Investitionszuschuss in 2023 keine Fördermittel zur Verfügung (Stand 01/2023)
Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smarthome-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion
Einbau oder Erweiterung von baugebundenen altersgerechten Assistenzsystemen oder Smarthome-Anwendungen, zum Beispiel Türkommunikation, Beleuchtung, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, baugebundene Not-, Ruf- und Unterstützungssysteme, Maßnahmen zur Verbesserung der Orientierung und Kommunikation

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

Haben Sie schon einmal einen erfolgreichen Antrag auf Kostenübernahme eines Produkts aus dem Feld Pflege 4.0 gestellt? Wurde ein Antrag abgewiesen? Berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen! Benutzen Sie hierfür das Kontaktfeld. Wir freuen uns auf Ihre Geschichte.