Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Digitale Gesundheitsanwendungen sind Apps oder browserbasierte Anwendungen.

Sie werden über digitale Endgeräte wie Computer, Tablet oder Handy angewendet. Sie sollen den Patienten unterstützen seinen gesundheitlichen Zustand zu verbessern, seinen Behandlungsverlauf zu begleiten und zu fördern und einen verbesserten Umgang mit seiner Krankheit zu erzielen. Eine DiGA muss also eine medizinische Indikation aufweisen und erklären, für welche Diagnose sie einsetzbar ist. DiGAs gibt es zum Beispiel für Erkrankungen wie Diabetes, Migräne oder Schlafstörungen.

Was sind digitale Gesundheitsanwendungen?

DiGAs werden durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und zugelassen, wenn sie das Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Geprüft wird eine DiGA auf ihre Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz.  Bei Zulassung wird sie in das DiGA – Verzeichnis aufgenommen, entweder als vorläufige oder als dauerhafte Zulassung. Alle DiGAs sind als Medizinprodukte niedriger Risikoklassen klassifiziert und müssen dementsprechend über hohe Sicherheitsstandards verfügen.

Mit Hilfe der digitalen Gesundheitsanwendungen können Therapieverläufe positiv unterstützt werden. Das Ziel ist, mit der Anwendung einer DiGA einen verantwortungsvollen Umgang des Patienten mit seiner Erkrankung zu fördern und dadurch einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zu verhindern.

Illustration DiPA
HINWEIS: Patienten haben einen Anspruch auf solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgeführt sind, welches das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt. Momentan (Stand 01/2023) gibt es 45 DiGAs, die in diesem Verzeichnis, nach ihren Anwendungsbereichen in Gruppen aufgelistet sind. Das Verzeichnis wird ständig erweitert.

Kostenübernahme DiGA

Grundsätzlich: Versicherte haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse gemäß §§ 40a und 40b SGB XI.

Digitale Gesundheitsanwendungen werden auch Apps auf Rezept genannt. Nachdem eine DiGA durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft, zugelassen und in das DiGA – Verzeichnis aufgenommen worden ist, können Ärzte und Psychotherapeuten eine DiGA auf Rezept verschreiben. Auch Krankenkassen können eine DiGA genehmigen. Meistens gilt sie für den Zeitraum von 90 Tagen. Danach entscheiden Arzt und Patient gemeinsam, inwieweit die bisherige Nutzung der App erfolgreich und hilfreich war und eine Fortsetzung der Anwendung sinnvoll erscheint.

Grundsätzlich: Versicherte haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse gemäß § 33a  SGB V. Mehr zu den Details erfahren Sie unter Rechtliches zur DiGA.

Die DiGA ist für den Patienten kostenfrei. Die Kostenübernahme erfolgt durch alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.  Übersteigen die Kosten die durch § 134 SGB V geregelte Vereinbarung zur Vergütungshöhe einer DiGA, so sind die Mehrkosten durch den Patienten selbst zu tragen.
Die wichtigsten Fakten für die Kostenübernahme einer DiGA zusammengefasst:
  1. Die entsprechende DiGA muss vom BfARM anerkennt sein und im DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V gelistet sein.
  2. Die DiGA muss durch einen Arzt oder Psychotherapeuten verordnet oder durch eine Krankenkasse genehmigt worden sein. Die Verordnung gilt in der Regel für 90 Tage und kann verlängert werden.
  3. Sollte eine DiGA mehr als die vereinbarte Vergütungshöhe nach § 134 SGB V kosten, so müssen etwaige Mehrkosten selbst getragen werden.

 

MERKE: DiGAs werden über die gesetzliche Krankenkasse finanziert. DiPAs hingegen werden über die Pflegeversicherung finanziert.

Wie bekomme ich eine DiGA?

Voraussetzung für die Nutzung der DiGA – App ist ein Internet sowie ein Endgerät

  • Der Arzt oder Psychotherapeut stellt ein Rezept für eine DiGA aus
  • Das Rezept muss dann bei der Krankenkasse eingereicht werden
  • Die Krankenkasse vergibt anschließend einen kostenlosen Freischaltcode für die App.
  • Die App kann nun im App Store heruntergeladen werden, wenn sie mit dem Smartphone oder Tablet genutzt werden soll oder
  • Die App kann in der Webanwendung aktiviert werden, wenn sie über den Bildschirm des PCs angewendet werden soll.
  • Die App kann nun unbeschränkt für die verschriebene Anwendungsdauer genutzt werden.

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

  • Am 19.12.2019 in Kraft getreten
  • Auch Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation genannt
  • erlaubt es Ärzten und Psychotherapeuten DiGAs zu verschreiben

 

Verordnung für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAV)

  • Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)
  • Die Verordnung für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAV) richtet sich an DiGA-Hersteller
  • Es werden Maßnahmen vorgegeben, die die Anforderungen von DiGAs hinsichtlich Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit erfüllen müssen.
  • Ebenso werden Vorgaben gemacht zur Methodik und zum Verfahren zur Prüfung einer DiGA.

Rechtsgrundlage DiGA

Die Einführung von digitalen Pflegeanwendungen in die Regelversorgung ist ein laufender Prozess. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.

Entscheidend für die Einführung von digitalen Gesundheitsanwendungen für die Versorgung von Patienten ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), welches am 19.12.2019 in Kraft getreten ist, als auch die Verordnung für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAV) vom 8. April 2020.

Hier finden Sie die wichtigsten Fakten:

HINWEIS:

Relevant für die DiGA ist das Sozialgesetzbuch (SGB V) – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung in den jeweils gültigen Fassungen der im Folgenden aufgeführten Paragrafen.

Bitte beachten Sie dabei, dass wir für Sie an dieser Stelle nur die wichtigsten Gesetzesgrundlagen herausgesucht haben, es sich also nicht um eine abschließende Darstellung handelt.

§ 33a SGB V - Digitale Gesundheitsanwendungen

Den gesetzlichen Rahmen für den Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen regelt das Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) § 33a. Demnach haben Versicherte Anspruch auf solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen und durch einen Arzt oder Psychotherapeuten verordnet worden sind oder die Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgt ist.

Volltext des Paragrafen

§ 134 SGB V - Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung

Den gesetzlichen Rahmen für den Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen regelt das Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) § 33a. Demnach haben Versicherte Anspruch auf solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen und durch einen Arzt oder Psychotherapeuten verordnet worden sind oder die Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgt ist.

§ 139 SGB V - Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen

In dem Paragrafen ist festgelegt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein DiGA – Verzeichnis führt. Es regelt weiterhin die Struktur des Verzeichnisses als auch die Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis. Ebenso muss bei einer Veränderung einer DiGA eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Volltext des Paragrafen

§ 78a SGB XI Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung

In diesem Paragrafen sind wesentliche Rahmenbedingungen festgehalten, die für die Hersteller von DiPA von Relevanz sind. Insbesondere wird das Verfahren beschrieben, über welches sie ihre DiPA ins DiPA-Verzeichnis des BfArM aufnehmen lassen können.

§ 139 SGB V - Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen

In dem Paragrafen ist festgelegt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein DiGA – Verzeichnis führt. Es regelt weiterhin die Struktur des Verzeichnisses als auch die Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis. Ebenso muss bei einer Veränderung einer DiGA eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Volltext des Paragrafen