- Die entsprechende DiGA muss vom BfARM anerkennt sein und im DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V gelistet sein.
- Die DiGA muss durch einen Arzt oder Psychotherapeuten verordnet oder durch eine Krankenkasse genehmigt worden sein. Die Verordnung gilt in der Regel für 90 Tage und kann verlängert werden.
- Sollte eine DiGA mehr als die vereinbarte Vergütungshöhe nach § 134 SGB V kosten, so müssen etwaige Mehrkosten selbst getragen werden.