Rechtslage

für die ambulante Pflege und beruflich Beratende

Hinweis: Bei der Darstellung auf dieser Seite handelt es sich nicht um eine abschließende Darstellung. Der Bereich wird laufend ergänzt.

Wichtig: Die Zusammenfassungen stellen eine grobe inhaltliche Übersicht dar, welche in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt und aus welcher sich keinerlei Rechtsanspruch ableiten lässt.

Aktuelle Gesetzgebung zur Pflege 4.0 für Ihr Unternehmen

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§ 125 SGB XI Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

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Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Vom 19.05.2020

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Dieses umfassende Gesetzespaket auf Bundesebene wurde als Antwort auf die Herausforderungen für das deutsche Gesundheitssystem durch die Corona-Pandemie beschlossen. Einzelne Aspekte wirken sich dabei aber auch direkt auf die Umsetzung der Digitalisierung in der Pflege aus. So wurden auch Änderungen im SGB V vorgenommen.
Der Bund unterstützt den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit ca. 50 Millionen Euro – besonders zur Förderung der Digitalisierung.
Pilotprojekte zur Anwendung elektronischer Übermittlungsverfahren für Verordnungen und Abrechnungen werden gefördert.
Das Inkrafttreten des neuen Medizinproduktrechts wird auf den 27.5.2021 verschoben. Damit sollen die Hersteller während der Corona-Pandemie entlastet werden.

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Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

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Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

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Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Vom 19.12.2019

Mit diesem umfassenden Gesetzespaket soll die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen schrittweise weiter vorangetrieben werden. Das DVG zielt dabei insbesondere auf Neuschaffung und Anpassung von digitaler Infrastruktur im Gesundheitssystem. Dies soll den zunehmenden Einsatz von digitalen Anwendungen beschleunigen.

Hier haben wir für Sie die Punkte des DVG aufgeführt, die besonders im Kontext von Pflege 4.0 stehen:

  • Gesundheits-Apps: können nun von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse. Entwickler müssen dafür ihre App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz testen lassen.

Eine erste Übersicht über erstattungsfähige Gesundheits-Apps finden Sie hier LINK. //Anfrage JL an BfarM//

  • Videosprechstunden: Ärzte dürfen jetzt auch auf Ihren Internetseiten über mögliche Onlinesprechstunden informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt ebenfalls online erfolgen.
  • Teilhabe: Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu machen. So kann der Umgang mit digitalen Verfahren und Anwendungen (z. B. Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte) erlernt werden. Hierfür wurde § 20k SGB V eingefügt.

Umfang und Inhalt dieser Angebote nach § 20k SHB V regelt der GKV-Spitzenverband bis 2022. Eine Auflistung erhältlicher Angebote existiert (Stand 7/2020) nicht.

  • E-Rezept: elektronische Verordnung von Rezepten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und weitere veranlasste Leistungen nun möglich.
  • Datenschutz: Aktualisierung des SGB V, um Datensicherheit bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (1.1.2021) zu gewährleisten.
  • Telematikinfrastruktur: Verpflichtende Anbindung für Praxen, Krankenhäuser (bis 1/2021) und Apotheken (bis 9/2020). Pflegeeinrichtungen können sich ab dem 1.7.2020 freiwillig in die TI einbinden lassen.
  • Verbindliche IT-Sicherheitsstandards: Zertifizierte Dienstleister sollen Praxen bei der Umsetzung unterstützen. So wird für einen besseren Schutz sensibler Gesundheitsdaten gesorgt.
  • Offene und standardisierte Schnittstellen: Grundlagen für einen Vereinheitlichten Datenaustausch innerhalb des deutschen Gesundheitssystems werden geschaffen.
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Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

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Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

vom 11.5.2019

Mit diesem Gesetz werden eine schnellere Terminvergabe und bessere Versorgung von gesetzlich Versicherten angestrebt. Insbesondere die Einführung der elektronischen Patientenakte wird vorangetrieben, Krankenkassen müssen diese bis 2021 anbieten. Ein Zugriff auf diese über Endgeräte soll ermöglicht werden.

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

vom 01.01.2019

Das Gesetz zielt auf eine spürbare Verbesserung für die Pflegekräfte im Pflegealltag ab. Primär soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Personalausstattung ermöglicht werden. Gestärkt werden soll stationäre und ambulante Pflege. Dies wird zentral durch eine Entlastung der Pflege, mittels Investitionen in Digitalisierung angestrebt. Unter anderem sind folgende Eckpunkte damit verbunden:

  • Ausbau der digitalen Pflegedokumentation
  • Digital gestützte Dienst – und Tourenplanung
  • Flächendeckende Einführung digitale Abrechnung von Pflegeleistungen
  • Digitale Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen
  • Unterstützung im Bereich Qualitätsmanagement
  • Einsatz in Aus- , Fort- und Weiterbildung

Unterstützt (Stand 06/2020) wird das Umsetzen bzgl. Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung und damit verbundenen Schulungen mit bis zu einer einmaligen 40-prozentigen Kostenfinanzierung (maximal € 12.000,- / Einrichtung).

  • SGB XI § 8 Abs. 8
  • Finanzierungsweg für Einrichtungen
  • Fort- und Weiterbildungsangebote
  • Beratung
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E-Health-Gesetz

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E-Health-Gesetz

vom 11.5.2019

  • Prozesse durch IT-unterstützte Verfahren
  • in Kraft getreten: 29.12.2015, 1.1.2016, 1.1.2017
  • Änderungen am SGB V
  • Schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung: elektronischen Medikationsplan, elektronischen Arztbrief, Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), Videosprechstunden, elektronische Patientenakte

Rechtliche Aspekte für die Beratung Ihrer Klientinnen und Klienten

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Pflegekasse – SGB XI § 40

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Pflegekasse – SGB XI § 40

Pflegekassen decken die geläufigsten Pflegekosten, wie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst, ab. Im Allgemeinen bezahlen die Pflegekassen dann, wenn die Selbstständigkeit der Betroffenen eingeschränkt ist, sodass eine dauerhafte Unterstützung notwendig wird. Pflegeleistungen werden in Abhängigkeit vom Pflegegrad 1 entrichtet und können sowohl in der Häuslichkeit als auch in der ambulanten wie teilstationären Versorgung in Anspruch genommen werden. Betroffene erhalten durch die Pflegekassen nach SGB XI § 40 Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung mit einem Zuschuss bis zu € 4.000,- (Stand 06/2020). Eine Definition zur Nutzung von AAL-Technik liegt aktuell nicht vor.

  • SGB XI § 40 – Volltext
  • Antrag Pflegegrad
  • Beratung
  • KfW Kredite für Wohnraumanpassung
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BGB § 554 Barrierereduzierung

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BGB § 554a Barrierefreiheit

Im Zusammenhang mit Barrierefreiheit im häuslichen Umfeld regelt das BGB § 554a die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter für eine behindertengerechte Nutzung / Zugang der Mietsache.

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Sozialhilfe – SGB XII

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Sozialhilfe – SGB XII

Hier werden Leistungen erfasst, die Menschen mit Anspruch auf Sozialleistungen erhalten können. Zwei wichtige Punkte stellen dabei die Grundsicherung im Alter (§§ 41 bis 46b) sowie Hilfe zur Pflege (§§ 61bis 66) dar. Aus letzterem können sich dann wiederum Möglichkeiten eröffnen, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. Anpassung des Bades) zu beantragen.

  • SGB XII
  • SGB XII §§ 41 – 46b
  • SGB XII §§ 61 – 66
  • Beratung
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Gesetzliche Krankenkassen - SGB X

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Gesetzliche Krankenkassen – SGB X

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten dann, wenn diese durch eine notwendige medizinische Behandlung entstehen. Hierzu zählen Maßnahmen von Verhütung (z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen) bzw. Heilung von Erkrankungen (z. B. Operationen) oder die Linderung von Schmerzen (z. B. therapeutische Behandlungen, Medikation). Weiter kann man die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Behandlungen / Maßnahmen und Sachleistungen unterscheiden. Bei den Sachleistungen stehen im SGB X § 33 den Betroffenen Hilfsmittel (z. B. Hörhilfen) zu.

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen aktuell (Stand 06/2020) die Kosten für sogenannte Gesundheits-App, wie z. B. Motivation zum Sport, Ernährungsberatung etc. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es jedoch noch nicht

Politische Initiativen zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege

 

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Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI

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Vom 15.05.2020

Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI

Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben gemeinsam einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der die Verbreitung von AAL LINK vorantreiben soll. Dieses Vorhaben wurde im Rahmen der Initiative „Pflege 4.0 -Made in Berlin“ LINK auf den Weg gebracht.

Im Detail geht es darum, dass die Anschaffung von hilfreichen AAL-Systemen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige erleichtert werden soll. Hierzu wird der Bund aufgefordert gesetzliche Regelungen zu treffen, wie z. B. die Kostenübernahme durch Pflegekassen zu regeln und zu vereinheitlichen. Ebenso soll der Verbraucherschutz durch die Schaffung von Standards gewährleistet werden.

Über die Umsetzung des Antrags entscheidet der Bund. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald es Neuigkeiten gibt.

Logo Konzertierten Aktion Pflege

Konzertierte Aktion Pflege (KAP)

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Konzertierte Aktion Pflege (KAP)

Das übergeordnete Ziel der KAP ist, die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nachhaltig du spürbar zu verbessern. Basierend darauf entstanden fünf Arbeitsgruppen (AG) welche folgende verbindlichen Kernaufgaben verfolgen:

1. AG: Ausbildung und Qualifizierung
2. Personalmanagement, Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung
3. Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung à Handlungsfeld II: Digitalisierung und Zukunftstechnologie in der Pflege, Ergebnisse sind:
- Vernetzung der Leistungserbringer in der Telematikinfrastruktur
- Digitalisierung im Verwaltungsverfahren à
- Papierlose elektronische Abrechnung von Pflegeleistungen
- elektronische Verordnungen für den flächendeckenden Einsatz der Pflege erproben
4. Digitalisierung und technische Unterstützung in der Leistungserbringung:
- elektronische Dokumentation soll Standard werden
- Vorteile der vernetzten Touren- und Dienstplanung nutzen
- Telepflege und Telemedizin soll räumliche Distanzen überwinden digitale Unterstützung von Mitarbeitern soll Arbeitsentlastung bringen
- Autonomie von Klienten stärken und ausbauen
- Zukunftstechnologie für die alle Akteure in der Pflege nutzbar machen
- Pflegekräfte aus dem Ausland
5. Entlohnungsbedingungen in der Pflege

  • Gesetzestext
  • Welche Arbeitsgruppen sind darin vertreten
  • Wer hat diese eingesetzt?