In diesem Bereich finden Sie eine Auflistung wichtiger Gesetze im Kontext von Pflege 4.0, die für Ihren ambulanten Pflegedienst relevant sind. Dabei kann es vorkommen, dass bestehende Gesetze durch sogenannte Gesetzesnovellen (also Änderungen oder Erweiterungen) verändert werden. Schauen Sie also gerne ab und zu vorbei, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und melden Sie sich bei unserem Newsletter an.
Rechtslage
für die ambulante Pflege und beruflich Beratende
Hinweis: Bei den Informationen auf dieser Seite handelt es sich nicht um eine abschließende Darstellung. Der Bereich wird laufend ergänzt.
Wichtig: Die Zusammenfassungen stellen eine grobe inhaltliche Übersicht dar, welche in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt und aus welcher sich keinerlei Rechtsanspruch ableiten lässt.
Aktuelle Gesetzgebung zur Pflege 4.0 für Ihr Unternehmen

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
In wesentlichen Teilen am 20. Juli 2021 in Kraft getreten.
Erklärtes Ziel des GVWG ist es, Pflegekräfte finanziell besserzustellen und pflegeempfangende Menschen finanziell zu entlasten. Ebenso sollen die Krankenkassen und Krankenhäuser unterstützt werden.
Für Pflege 4.0 relevante Neuerungen:
- Pflegefachkräfte können nun auch (Pflege-) Hilfsmittel empfehlen und eigenständige Entscheidungen im Rahmen häuslicher Krankenpflege treffen. Somit können sie sich nun also auch für den Einsatz von Pflege 4.0 in der häuslichen Pflege stark machen.

Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)
Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)
Mit dem DVPMG soll die Digitalisierung in der Pflege weiter vorangetrieben werden. Es steht somit mit dem DVG und E-Health-Gesetz in einer Reihe und entwickelt deren Inhalte schrittweise weiter.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden eingeführt. Das können z. B. Apps zur Sturzprävention oder Gedächtnisübung sein. Diese sollen, genau wie heute schon DiGAs, erstattungsfähig werden.
- Daten aus DiGAs sollen in die ePA integriert werden können. Zudem wird der Datenschutz weiter gestärkt.
- Pflegeberatung soll zukünftig mit digitalen Anwendungen erweitert werden.
- Die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur (TI) wird vorangetrieben. Mehr hierzu erfahren Sie bald in einem eigenen Bereich auf unserer Webseite.
- Das Nationale Gesundheitsportal wird ausgebaut. Hier finden Bürgerinnen und Bürger verlässliche Informationen zu Gesundheitsthemen.

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) soll eine stabile Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen sichergestellt werden. Zudem soll das GPVG für mehr Hebammenstellen sorgen. Auch für die Pflege bringt das GPVG einiges Neues. Besonders Relevant für Pflege 4.0 ist dabei folgender Punkt:
Digitale Pflegehilfsmittel sollen stärker in den Fokus rücken. Hierfür soll das Pflegehilfsmittelverzeichnis entsprechend fortgeschrieben werden.
- Im Detail: Vorgesehen ist
- (1) die Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
- (2) eine innerhalb von drei Monaten zu fällende Entscheidung über neue Anträge zur Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel in das Verzeichnis sowie
- (3) eine Beratung der Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das Verfahren zu Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Verzeichnis durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen.
Diese Gesetzänderung entspricht damit den Forderungen der "Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI" (Beschlussfassung im Bundesratsplenum am 15.05.2020, siehe unten).
Weitere relevante Neuerungen im Rahmen des GPVG:
- Bis Ende Juni 2021 sollen Beratungsbesuche für Pflegegeldempfangende auch telefonisch, digital oder über Videotechnik weiterhin möglich sein.
- Die ursprünglich bis Ende Juni 2021 geltenden Regelungen zur finanziellen Entlastung von Pflegeeinrichtungen, pflegebedürftigen Menschen und pflegenden Angehörigen, werden verlängert. Hierdurch sollen pandemiebedingte Mehrkosten aufgefangen werden.
- Projekte zu Versorgungsinnovationen sollen von Krankenkassen durch vereinfachte Förderung leichter fortgesetzt werden können.
- Die bisher befristete Regelung, dass in der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch (ohne ärztliche Verordnung) als beantragt gelten, soll ab 2022 dauerhaft gelten.
- Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte geschaffen werden. Diese sollen über die Pflegeversicherung finanziert werden.
- Es wird ein neues Verfahren zur Personalbemessung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen eingeführt. Über ein Modellprogramm sollen die Einzelheiten des Verfahrens erprobt werden.

§ 125 SGB XI Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Mit dem § 125 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband den Auftrag erhalten, ein Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI einzurichten. In diesem sollen der digitale sektorenübergreifende Informationsaustausch in der TI im Kontext ambulanter wie stationärer Versorgung pflegebedürftiger Menschen erprobt und Grundlagen für notwendige Standards für einen bundesweiten Rollout erarbeitet werden. Das Modellprogramm wird in dem Zeitraum von 2020 bis 2024 umgesetzt, die Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Insgesamt stehen hierfür 10 Mio. Euro bereit.

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Dieses umfassende Gesetzespaket auf Bundesebene wurde als Antwort auf die Herausforderungen für das deutsche Gesundheitssystem durch die Corona-Pandemie beschlossen. Einzelne Aspekte wirken sich dabei aber auch direkt auf die Umsetzung der Digitalisierung in der Pflege aus. So wurden auch Änderungen im SGB V vorgenommen.
Der Bund unterstützt den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit ca. 50 Millionen Euro – besonders zur Förderung der Digitalisierung.
Pilotprojekte zur Anwendung elektronischer Übermittlungsverfahren für Verordnungen und Abrechnungen werden gefördert.
Das Inkrafttreten des neuen Medizinproduktrechts wird auf den 27.5.2021 verschoben. Damit sollen die Hersteller während der Corona-Pandemie entlastet werden.

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
Vollständiger amtlicher Titel: Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur
Das PDSG ist am 20.10.2020 in Kraft getreten.
Mit dem PDSG wird vor allem der Schutz von sensiblen Patientendaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) sichergestellt. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und den Umfang der Nutzung bestimmen die Patientinnen und Patienten selbst. Jeder kann selbst entscheiden, ob sie oder er eine ePA will – und falls ja, welche Daten gespeichert werden und wer auf diese im Einzelfall zugreifen darf.
Darüber hinaus werden Anreize gesetzt, die die Verbreitung von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen vorantreiben sollen. So sind beispielsweise E-Rezepte und online-Überweisungen zum Facharzt vorgesehen. Ebenso sollen offene und standardisierte Schnittstellen auch für digitale Anwendungen in der Pflege geschaffen werden.

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
Vom 19.12.2019
Mit diesem umfassenden Gesetzespaket soll die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen schrittweise weiter vorangetrieben werden. Das DVG zielt dabei insbesondere auf Neuschaffung und Anpassung von digitaler Infrastruktur im Gesundheitssystem. Dies soll den zunehmenden Einsatz von digitalen Anwendungen beschleunigen.
Hier haben wir für Sie die Punkte des DVG aufgeführt, die besonders im Kontext von Pflege 4.0 stehen:
- Gesundheits-Apps: können nun von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse. Entwickler müssen dafür ihre App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz testen lassen.
Eine erste Übersicht über erstattungsfähige Gesundheits-Apps finden Sie hier LINK. //Anfrage JL an BfarM//
- Videosprechstunden: Ärzte dürfen jetzt auch auf Ihren Internetseiten über mögliche Onlinesprechstunden informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt ebenfalls online erfolgen.
- Teilhabe: Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu machen. So kann der Umgang mit digitalen Verfahren und Anwendungen (z. B. Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte) erlernt werden. Hierfür wurde § 20k SGB V eingefügt.
Umfang und Inhalt dieser Angebote nach § 20k SHB V regelt der GKV-Spitzenverband bis 2022. Eine Auflistung erhältlicher Angebote existiert (Stand 7/2020) nicht.
- E-Rezept: elektronische Verordnung von Rezepten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und weitere veranlasste Leistungen nun möglich.
- Datenschutz: Aktualisierung des SGB V, um Datensicherheit bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (1.1.2021) zu gewährleisten.
- Telematikinfrastruktur: Verpflichtende Anbindung für Praxen, Krankenhäuser (bis 1/2021) und Apotheken (bis 9/2020). Pflegeeinrichtungen können sich ab dem 1.7.2020 freiwillig in die TI einbinden lassen.
- Verbindliche IT-Sicherheitsstandards: Zertifizierte Dienstleister sollen Praxen bei der Umsetzung unterstützen. So wird für einen besseren Schutz sensibler Gesundheitsdaten gesorgt.
- Offene und standardisierte Schnittstellen: Grundlagen für einen Vereinheitlichten Datenaustausch innerhalb des deutschen Gesundheitssystems werden geschaffen.

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 11.5.2019
Mit diesem Gesetz werden eine schnellere Terminvergabe und bessere Versorgung von gesetzlich Versicherten angestrebt. Insbesondere die Einführung der elektronischen Patientenakte wird vorangetrieben, Krankenkassen müssen diese bis 2021 anbieten. Ein Zugriff auf diese über Endgeräte soll ermöglicht werden.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 01.01.2019
Das Gesetz zielt auf eine spürbare Verbesserung für die Pflegekräfte im Pflegealltag ab. Primär soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Personalausstattung ermöglicht werden. Gestärkt werden soll stationäre und ambulante Pflege. Dies wird zentral durch eine Entlastung der Pflege, mittels Investitionen in Digitalisierung angestrebt. Unter anderem sind folgende Eckpunkte damit verbunden:
- Ausbau der digitalen Pflegedokumentation
- Digital gestützte Dienst – und Tourenplanung
- Flächendeckende Einführung digitale Abrechnung von Pflegeleistungen
- Digitale Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen
- Unterstützung im Bereich Qualitätsmanagement
- Einsatz in Aus- , Fort- und Weiterbildung
Unterstützt (Stand 06/2020) wird das Umsetzen bzgl. Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung und damit verbundenen Schulungen mit bis zu einer einmaligen 40-prozentigen Kostenfinanzierung (maximal € 12.000,- / Einrichtung).
- SGB XI § 8 Abs. 8
- Finanzierungsweg für Einrichtungen
- Fort- und Weiterbildungsangebote
- Beratung

E-Health-Gesetz
E-Health-Gesetz
vom 11.5.2019
- Prozesse durch IT-unterstützte Verfahren
- in Kraft getreten: 29.12.2015, 1.1.2016, 1.1.2017
- Änderungen am SGB V
- Schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung: elektronischen Medikationsplan, elektronischen Arztbrief, Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), Videosprechstunden, elektronische Patientenakte
Rechtliche Aspekte für die Beratung Ihrer Klientinnen und Klienten

Pflegekasse – SGB XI § 40
Pflegekasse – SGB XI § 40
Pflegekassen decken die geläufigsten Pflegekosten, wie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst, ab. Im Allgemeinen bezahlen die Pflegekassen dann, wenn die Selbstständigkeit der Betroffenen eingeschränkt ist, sodass eine dauerhafte Unterstützung notwendig wird. Pflegeleistungen werden in Abhängigkeit vom Pflegegrad 1 entrichtet und können sowohl in der Häuslichkeit als auch in der ambulanten wie teilstationären Versorgung in Anspruch genommen werden. Betroffene erhalten durch die Pflegekassen nach SGB XI § 40 Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung mit einem Zuschuss bis zu € 4.000,- (Stand 06/2020). Eine Definition zur Nutzung von AAL-Technik liegt aktuell nicht vor.
- SGB XI § 40 – Volltext
- Antrag Pflegegrad
- Beratung
- KfW Kredite für Wohnraumanpassung

BGB § 554 Barrierereduzierung
BGB § 554a Barrierefreiheit
Im Zusammenhang mit Barrierefreiheit im häuslichen Umfeld regelt das BGB § 554a die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter für eine behindertengerechte Nutzung / Zugang der Mietsache.

Sozialhilfe – SGB XII
Sozialhilfe – SGB XII
Hier werden Leistungen erfasst, die Menschen mit Anspruch auf Sozialleistungen erhalten können. Zwei wichtige Punkte stellen dabei die Grundsicherung im Alter (§§ 41 bis 46b) sowie Hilfe zur Pflege (§§ 61bis 66) dar. Aus letzterem können sich dann wiederum Möglichkeiten eröffnen, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. Anpassung des Bades) zu beantragen.
- SGB XII
- SGB XII §§ 41 – 46b
- SGB XII §§ 61 – 66
- Beratung

Gesetzliche Krankenkassen - SGB X
Gesetzliche Krankenkassen – SGB X
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten dann, wenn diese durch eine notwendige medizinische Behandlung entstehen. Hierzu zählen Maßnahmen von Verhütung (z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen) bzw. Heilung von Erkrankungen (z. B. Operationen) oder die Linderung von Schmerzen (z. B. therapeutische Behandlungen, Medikation). Weiter kann man die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Behandlungen / Maßnahmen und Sachleistungen unterscheiden. Bei den Sachleistungen stehen im SGB X § 33 den Betroffenen Hilfsmittel (z. B. Hörhilfen) zu.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen aktuell (Stand 06/2020) die Kosten für sogenannte Gesundheits-App, wie z. B. Motivation zum Sport, Ernährungsberatung etc. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es jedoch noch nicht
Politische Initiativen zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege

Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI
Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI
Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben gemeinsam einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der die Verbreitung von AAL LINK vorantreiben soll. Dieses Vorhaben wurde im Rahmen der Initiative „Pflege 4.0 -Made in Berlin“ LINK auf den Weg gebracht.
Im Detail geht es darum, dass die Anschaffung von hilfreichen AAL-Systemen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige erleichtert werden soll. Hierzu wird der Bund aufgefordert gesetzliche Regelungen zu treffen, wie z. B. die Kostenübernahme durch Pflegekassen zu regeln und zu vereinheitlichen. Ebenso soll der Verbraucherschutz durch die Schaffung von Standards gewährleistet werden.
Über die Umsetzung des Antrags entscheidet der Bund. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald es Neuigkeiten gibt.

Konzertierte Aktion Pflege (KAP)
Konzertierte Aktion Pflege (KAP)
Das übergeordnete Ziel der KAP ist, die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nachhaltig du spürbar zu verbessern. Basierend darauf entstanden fünf Arbeitsgruppen (AG) welche folgende verbindlichen Kernaufgaben verfolgen:
1. AG: Ausbildung und Qualifizierung
2. Personalmanagement, Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung
3. Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung à Handlungsfeld II: Digitalisierung und Zukunftstechnologie in der Pflege, Ergebnisse sind:
- Vernetzung der Leistungserbringer in der Telematikinfrastruktur
- Digitalisierung im Verwaltungsverfahren à
- Papierlose elektronische Abrechnung von Pflegeleistungen
- elektronische Verordnungen für den flächendeckenden Einsatz der Pflege erproben
4. Digitalisierung und technische Unterstützung in der Leistungserbringung:
- elektronische Dokumentation soll Standard werden
- Vorteile der vernetzten Touren- und Dienstplanung nutzen
- Telepflege und Telemedizin soll räumliche Distanzen überwinden digitale Unterstützung von Mitarbeitern soll Arbeitsentlastung bringen
- Autonomie von Klienten stärken und ausbauen
- Zukunftstechnologie für die alle Akteure in der Pflege nutzbar machen
- Pflegekräfte aus dem Ausland
5. Entlohnungsbedingungen in der Pflege
- Gesetzestext
- Welche Arbeitsgruppen sind darin vertreten
- Wer hat diese eingesetzt?